Lexikon Kfz Versicherung B

Kennen sie eigentlich den Unterschied zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer einer Sache?
Die Herrschaft einer Person über eine Sache wird im Allgemeinen als Besitz bezeichnet. Der Besitzer hat also keine rechtliche Zuordnung zur Sache, sondern nur eine Beziehung. Dies ist für den Kraftfahrzeugbereich wichtig zu wissen.




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Definition und Erklärung Begriffe B

BAFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht

Beendigung des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kann wegen Wagniswegfall, oder wegen Kündigung beendet werden. Bei der Kündigung unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Die Ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Kündigungstermin und die Außerordentliche Kündigung erfolgt aufgrund eines bestimmten Anlasses bereits vor Vertragsablauf.

Beitragsberechnung
Die Betragsberechnung erfolgt aufgrund unterschiedlicher Risikomerkmale. Hierbei unterscheidet man zwischen den fahrzeuggebundenen, den personenbezogenen und den unternehmensspezifischen Risikomerkmalen. Beispiele für Risikomerkmale sind: Fahrzeugalter, jährliche Fahrleistung, Alter des Versicherungsnehmers, Fahrer des Fahrzeuges, etc.

Besitzer
Der Besitz ist die Herrschaft einer Person über eine Sache und unterschiedet sich vom Eigentümer, denn der Besitzer erhält keine rechtliche Zuordnung der Sache, sondern lediglich eine Beziehung.

Bürgerliches Gesetzbuch
Laut § 823 BGB ist jeder der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dabei ist die Höhe der Schadenersatzpflicht nicht begrenzt, das heißt der Schädiger muss den Schaden in voller Höhe ersetzten. Die Paragraph ist auch die Grundlage für den Kraftfahrtbereich. Im Risikobereich Kraftfahrzeug bedarf es einer verschärften Haftungslage, da die Haftungs- und Schadenersatzgrundlagen des BGB für den Kraftfahrzeugbereich nicht ausreichend sind.