Z Fondslexikon

Die folgenden Begriffe werden hier näher erklärt: Zinsabschlagsteuer, welche auf Zinserträge von Fonds-Ertragsausschüttungen erhoben wird. Zwischengewinn, welcher der Einkommensteuer und der Zinsabschlagssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegt. Er bezeichnet aufgelaufene Zinserträge eines Fonds zwischen zwei Ausschüttungesterminen.





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Zinsabschlagsteuer

Die Zinsabschlagsteuer ist die Steuer die auf Zinserträge von Fonds-Ertragsausschüttungen erhoben wird. Bei Geldmarkt- und Rentenfonds werden Zinserträge, bei Aktienfonds Dividenden und Zinserträge besteuert; Kursgewinne sind nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten einkommensteuerfrei. Die KAG führt die Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt ab, sofern von Anlegerseite kein Freistellungsauftrag vorliegt. Der Anleger kann sich die einbehaltene Zinsabschlagsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuer anrechnen lassen. Beim Verkauf von Fondsanteilen ist nur der seit der letzten Ausschüttung angefallene Zwischengewinn steuerpflichtig.

 

Zwischengewinn

Der Zwischengewinn unterliegt der Einkommensteuer sowie der Zinsabschlagssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und bezeichnet die aufgelaufenen Zinserträge eines Fonds zwischen zwei Ausschüttungsterminen. Werden Fondsanteile während eines Geschäftsjahres veräußert, ist der bis zum Verkaufstermin aufgelaufene Zwischengewinn steuerpflichtig. Umgekehrt können bei einem Anteilskauf während des Geschäftsjahres die zum Kaufzeitpunkt bereits aufgelaufenen Zwischengewinne als negative Einnahmen von einkommensteuerpflichtigen Erträgen im gleichen Kalenderjahr abgezogen werden.

 

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