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Erklärungen S
Sachleistungen
Grundsätzliches Erstattungsprinzip der GKV ("Krankenversichertenkarte"). Es erfolgt keine direkte Abrechnung mit den Patienten, sondern zwischen Arzt und Krankenkasse. Nach Einführung des Gesundheitsreformgesetzes dürfen Krankenkassen auch Kostenerstattung erproben.
Scheidung
Für die Krankenversicherung von Kindern nach der Scheidung der Eltern gelten folgende Regeln: - Sind beide Eltern in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, dann kann frei gewählt werden, bei welcher der Kassen die Kinder kostenfrei mitversichert werden. - Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ebenfalls eine Wahlmöglichkeit. Die unter Familienversicherung beschriebenen Einschränkungen bestehen nicht mehr, da keine Ehegemeinschaft vorliegt. Im Versorgungsausgleich anlässlich einer Scheidung kann jedoch festgelegt werden, welcher Elternteil für die Versicherungsbeiträge aufzukommen hat, das Wahlrecht besteht dann aber immer noch.
See-Krankenkasse für Seeleute
Diese Krankenkasse ist die Pflichtkrankenkasse für Seefahrer, die unter deutscher Flagge fahren.
Selbstbeteiligung
Hierbei handelt es sich um einen vereinbarten Selbstbehalt, bis zu dessen Höhe der Versicherte die Kosten selbst trägt. Die Selbstbeteiligung wird nach festen Beträgen oder nach Prozentsätzen angeboten. Je höher der Selbstbehalt ist, desto niedriger ist der zu zahlende Beitrag. Ziel ist es, das subjektive Risiko einzuschränken. In der privaten Krankenversicherung kennt man verschiedene Modelle: Maximal-Prozentualsystem : Die Versicherung übernimmt bis zu einem bestimmten Betrag die Kosten voll, von den darüber hinausgehenden Kosten hat der Versicherte einen bestimmten Prozentsatz selbst zu tragen. Maximalsystem : Der Versicherte trägt den Anteil der Kosten, der über einen bestimmten Höchstsatz hinausgeht. Prozentual-Maximalsystem : Der Versicherte übernimmt bei diesem System einen prozentualen Anteil der Kosten, bis ein bestimmter Höchstbetrag erreicht ist. Danach trägt die Versicherung alle Kosten voll. Prozentualsystem : Der Versicherte trägt einen prozentualen Anteil seiner Kosten selbst. Die prozentuale Selbstbeteiligung kann sich auf einzelne Leistungen, oder auf den gesamten Tarif beziehen.
Selbstbeteiligung im Krankenhaus (gesetzliche Krankenversicherung)
Wenn Sie volljähriges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie im Fall einer stationären Behandlung in den alten Bundesländern eine tägliche Selbstbeteiligung von € 9 übernehmen für max. 14 Tage pro Kalenderjahr.
Selbstständige
Selbstständige unterliegen in der Regel nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Landwirtschaftliche Unternehmen, Künstler und Publizisten unterliegen dagegen auch als Selbstständige der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Solidaritätsprinzip
Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, in dem die wechselseitige Verbundenheit der Versicherten zum Ausdruck kommen soll. Es beinhaltet, dass sich die Beiträge, die der Versicherte für seinen Krankenversicherungsschutz zu entrichten hat, nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit richten. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz des Bruttoeinkommens bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze bemessen. Das Leistungsspektrum ist für alle gleich.
Sonderausgaben
Begriff aus dem Steuerrecht. Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen .Sie sind auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bei den Beiträgen zur Pflegezusatzversicherung gilt: Personen die nach dem 31.12.1957 geboren sind, können die Beiträge zur Pflegezusatzversicherung bis zu einem Betrag von 184 € jährlich über die Sonderausgaben hinaus steuerlich geltend machen.
Sozialgesetzbuch (SGB)
Das SGB gliedert sich in folgende Teile: SGB I Allgemeiner Teil SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung SGB X Verwaltungsverfahren SGB XI Gesetzliche Pflegeversicherung
Sozialversicherung
Der Oberbegriff Sozialversicherung beinhaltet folgende Zweige: Gesetzliche Krankenversicherung, GKV Gesetzliche Rentenversicherung, GRV Arbeitslosenversicherung, ALV Pflegeversicherung, SPV; PPV Gesetzliche Unfallversicherung, GUV
Sozialversicherungsabkommen
Sozialversicherungsabkommen sind die Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei Auslandsreisen Leistungen erbringt. Sie bestehen mit folgenden Staaten: Belgien, Grönland, Dänemark, Island, Finnland, Liechtenstein, Frankreich, Nordirland, Griechenland, Norwegen, Großbritannien, Schweiz, Irland, Türkei, Italien, Tunesien, Luxemburg, Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien Die Leistung in diesen Ländern erfolgt durch das Einschalten der Krankenversicherungsträger an Ort und Stelle. Nimmt der Arzt den Krankenschein nicht an, so erstattet die deutsche Kasse gegen Vorlage der quittierten spezifizierten Rechnungen den Betrag, den sie der ausländischen Kasse zu überweisen hätte.
In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. USA, Südamerika, Asien), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Ist jedoch während eines vorübergehenden privaten Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Behandlungskosten zu übernehmen (zu Inlandssätzen und begrenzt auf insgesamt 6 Wochen), wenn Sie sich als Versicherter wegen einer Vorerkrankung oder des Lebensalters nicht privat versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthaltes festgestellt hat. Wichtig : Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes sowie einer Überführung im Todesfall darf die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernehmen.
Standardtarif für ältere Versicherte
Die Neuregelung des § 257 SGB V (Arbeitgeberzuschuss) verlangt seit dem 1.7.1994 von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Standardtarif für ältere Versicherte anzubieten. Nur dann dürfen diese Unternehmen ihren vollversicherten Arbeitnehmern Bescheinigungen ausstellen, die zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses berechtigen. Wichtigste Vorgabe für diesen Tarif ist die Begrenzung auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungsfähig sind alle Personen ab dem 55. Lebensjahr, die mindestens 10 Jahre in ihrem Unternehmen vollversichert waren. Die Leistungen des Tarifs entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung, lediglich bei ambulanter ärztlicher Behandlung sowie bei Zahnbehandlung bleibt der Status des Privatpatienten erhalten. Als brancheneinheitlicher Tarif wird er von allen Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit identischen Leistungen und Beiträgen angeboten.
Sterbegeld
Das Sterbegeld für GKV-Versicherte wurde durch das Gesundheitsreformgesetz 1989 (GRG) drastisch reduziert. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur noch, wenn der Versicherte am 1.1.1989 Mitglied der GKV war. Für alle Personen, die nach dem 1.1.1989 in die GKV eingetreten sind, wird kein Sterbegeld mehr gezahlt. Das Sterbegeld beträgt für den Versicherten € 1.050. Versicherte, die Mitglied in der Familienversicherung sind, erhalten € 525.
Studenten
Studenten sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, versicherungspflichtig (Ausnahmen wie z.B. beim 2. Bildungsweg möglich). Der Anspruch auf Familienversicherung geht jedoch vor. Diese endet aber mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Ab da muss sich der Student selbst gesetzlich versichern Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist zum Semesterbeginn möglich.
Sucht
1.Für auf Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sind die PKV-Unternehmen leistungspflichtig. Für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren besteht jedoch grundsätzlich keine Leistungspflicht.
2. Gemäß der Empfehlung des PKV-Verbandes beteiligen sich die PKV-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis an den Kosten von Entziehungsmaßnahmen.
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