Krankenversicherungslexikon R

Wenn ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Krankenhaus muss, so werden die nötigen Leistungen für diesen Krankenhausaufenthalt Regelleistungen genannt. Dies beinhaltet beispielsweise, dass der Patient in einem Mehrbettzimmer untergebracht wird und die Behandlung von diensthabenden Artz durchgeführt wird.




A B C D E F G H J K L M P    R    S T U V W

Erklärungen R

Regelleistungen
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für einen notwendigen stationären Krankenhausaufenthalt werden als Regelleistungen bezeichnet. Hier wird die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer sowie die Behandlung vom Dienst habenden Arzt übernommen

Rehabilitation
Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen (Reha-Maßnahmen) werden von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (BfA und LVA), Berufsgenossenschaften und ggf. von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Reha-Maßnahmen dienen der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb sind grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig. Die gesetzlichen Krankenkassen haben hierbei überwiegend eine Verwaltungsaufgabe, während die Leistungen von den Rentenversicherungsträgern übernommen werden. Eine Anschlussheilbehandlung ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die sich unmittelbar an die Behandlung im "Akutkrankenhaus" anschließen muss. Wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Träger handelt, stellen die privaten Krankenversicherungen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen grundsätzlich Leistungen zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Anschlussheilbehandlung in der Regel in so genannten "gemischten Krankenanstalten" stattfindet, also Einrichtungen, in denen neben medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungen auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt werden, für die keinesfalls ein Leistungspflicht besteht. Bei einem Aufenthalt in einem "gemischten" Krankenhaus müssen Sie daher unbedingt eine vorherige schriftliche Leistungszusage bei Ihrer Versicherung einholen. Sonst haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen

Rentner
Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wird beim Eintritt in den Ruhestand Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVDR). Man kann sich jedoch von der KVDR befreien lassen und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse werden. Als privat krankenvollversicherter Rentner zahlen Sie Ihre Beiträge - vermindert um die jetzt nicht mehr notwendige Krankentagegeld-Versicherung - weiter wie bisher. Sie erhalten einen Zuschuss zum Krankenversicherungs-Beitrag von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger (BfA oder LVA). Dieser wird Ihnen jedoch nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss dort gesondert beantragt werden.Der Zuschuss darf nicht höher sein als die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrages für den privaten Krankenversicherungsschutz. Seit 1. Juli 1994 ist es für privat vollversicherte Rentner möglich, auf den Standardtarif für ältere Versicherte umzustellen. Dieser sieht Leistungen vor, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Für diesen Schutz ist maximal der durchschnittliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Versicherung zu bezahlen.

Restkostenversicherung
Eine Restkostenversicherung kennt man in der Zusatzkrankenversicherung. Sie übernimmt die Kosten, die die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt. Auch die private Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte ist eine Restkostenversicherung.

Risikoprüfung
Faktoren für die Risikoprüfung sind Ihr Geschlecht, Alter und eventuell Ihr Beruf. Als innere Faktoren gelten z.B. Körpergröße und Gewicht, Ihr gegenwärtiger Gesundheitszustand und Ihre Krankenvorgeschichte.

Risikozuschlag
Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen und schon Vorerkrankungen aufweisen, kann die Versicherung Ihnen anbieten den Antrag anzunehmen, wenn Sie einen erhöhten Beitrag zahlen. Der Leistungsanspruch verändert sich nicht. Sie müssen diesen Zuschlag ausdrücklich akzeptieren. Ein nachträglicher Risikozuschlag ist nur möglich, wenn Sie bei der Antragstellung nachweislich Vorerkrankungen verschwiegen haben.

Rooming in
Viele Krankenhäuser bieten bei stationärer Behandlung von Kindern den Eltern die Möglichkeit der Bereitstellung eines zusätzlichen Krankenhausbettes (sog. "Rooming in"), damit ein ständiger Kontakt mit dem Kind möglich ist. In der Regel wird dafür eine Rechnung ausgestellt. Wenn Sie in Ihren Tarif Krankenhaustagegeld oder eine stationären Zusatzversicherung einschließen, trägt die entstehenden Kosten die Versicherung.

Rückdatierung
Sie können den Versicherungsbeginn um zwei Monate rückdatieren lassen, bei:

  • Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der freien Heilfürsorge. Voraussetzung ist der Abschluss einer Krankheitskosten-Vollversicherung im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung.
  • Mitversicherung Neugeborener ab Geburt bzw. Adoption eines Kindes.
  • Mitversicherung des Ehegatten nach Eheschließung (Ehegattennachversicherung).

Rücklagen
Rücklagen sind Bestandteile des Eigenkapitals, die aus Gewinnen der Vorjahre gebildet wurden.

Rückstellungen
Rückstellungen sind Fremdkapital. Es sind Gelder der Versicherten, die vom Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, um jetzige bzw. zukünftige Leistungen finanzieren zu können. Man unterscheidet verschiedene Arten, wie z.B. Alterungsrückstellungen, Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) usw. Rückstellungen werden immer häufiger zur Unternehmensbewertung herangezogen, da sie Auskunft über die Finanzstärke und die Sicherheit der Leistungserbringung eines Unternehmens geben.

Rücktransport
Die Auslandsreisekrankenversicherung erstattet die Kosten für einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport aus dem Ausland. Auch in der privaten Krankheitskostenvollversicherung ist diese Leistung meistens enthalten.

Rücktritt
Wenn Sie als Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzen, das heißt, schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über Ihre bzw. seine Gesundheitsverhältnisse machen, kann das jeweilige PKV-Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt auch vor, wenn Sie als Versicherter Erkrankungen, die zwischen Antragstellung und Annahme des Vertrages auftreten, nicht unverzüglich nachmeldet. Ein Leistungsanspruch besteht nicht, wenn die verschwiegenen Erkrankungen im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall stehen.