Krankenversicherungslexikon K

Kinder werden durch die gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei mitversichert. Bei einer Einweisung in ein Krankenhaus gilt auch hier, dass die Behandlung vom Stationsarzt erfolgt. In der privaten Krankenversicherung hat man je nach Tarif nicht nur die freie Krankenhauswahl, sondern auch Anspruch auf die Unterbringung in einen Zwei- oder Einbettzimmer.




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Erklärungen K

Karenzzeit
Die Karenzzeit ist die zeitliche Lücke zwischen dem Versicherungsfall und dem in Anspruch nehmen der Leistungen des Versicherers. In der Regel sind dies die 6 Wochen der Lohnfortzahlung durch den Versicherer.

Kassenwahlrecht
Jeder Versicherungspflichtige kann frei wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse er sich versichern möchte. Dabei ist er nach der Wahl des Versicherers mindestens zwölf Monate an diesen gebunden.

Kieferorthopädie
In der Regel übernehmen Krankenversicherungen während der Behandlungsphase 80% der Behandlungskosten von minderjährigen. Den Selbstanteil bekommt der Versicherte nach abgeschlossener Behandlung zurück erstattet.

Kinder
In der Regel sind Kinder bis zum 18 Lebensjahr über ihre Eltern beitragsfrei mitversichert. Ausnahmen bestehen hierbei, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist (bis 23), bei schulischer Ausbildung, freiwilligem sozialen Jahr oder Studium (bis 25), wobei Wehrdienstzeiten hinzu addiert werden.

Kostenerstattungsprinzip
Ein System, nach dem vorrangig private Krankenversicherer arbeiten. Der Versicherte zahlt seine Artkosten selbst und bekommt sie vom Versicherer zurückerstattet.

Krankengeld
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung erhält der Versicherte bei längerfristiger Krankheit nach der Karenzzeit ein Krankengeld vom Versicherer, das der Regel 70% des Bruttolohns, maximal aber 90% des Nettolohns beträgt.

Krankenhaus
Gesetzlich Krankenversicherte haben im Gegensatz zu privat Versicherten kein Wahlrecht des Krankenhauses und behandelnden Arztes. Privat Versicherte Haben auch, im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten, je nach Tarif, Anspruch auf ein Einzelzimmer.

Krankenhaustagegeldversicherung
Auch Verdienstausfallversicherung. Sollte ein privat Versicherter länger, als die vereinbarte Karenzzeit gesundheitlich nicht in der Lage sein, seiner Arbeit nachzugehen, zahlt der Versicherer dem Versicherten einen vorher vereinbarten Tagessatz.

Krankenkassen
Es gibt folgende gesetzliche Krankenkassen:• Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) • Betriebskrankenkasse (BKK) • Innungskrankenkasse (IKK) • Ersatzkassen

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Jeder Versicherte hat die Möglichkeit seine Krankenversicherung unter Einhaltung der Fristen zu kündigen. Zum Beispiel wegen des Wechsels zu einem anderen gesetzlichen oder einem privaten Versicherer.

Kündigung der privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer
Jeder privat Krankenversicherte hat die Möglichkeit seinen Vertrag unter Einhaltung der Fristen zu kündigen. Die Einhaltung der Fristen entfällt, wenn die Versicherung die Beiträge erhöht.

Künstler
In der Regel sind Künstler nach dem Künstlersozialvericherungsgesetz (KSVG) Krankenversicherungspflichtig.

Kuren
Egal, ob ein Versicherter gesetzlich oder privat versichert ist, kommt in der Regel der Rentenversicherungsträger für die Kosten notwendiger Kuren auf.