Krankenversicherungslexikon K

Kinder werden durch die gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei mitversichert. Bei einer Einweisung in ein Krankenhaus gilt auch hier, dass die Behandlung vom Stationsarzt erfolgt. In der privaten Krankenversicherung hat man je nach Tarif nicht nur die freie Krankenhauswahl, sondern auch Anspruch auf die Unterbringung in einen Zwei- oder Einbettzimmer.




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Erklärungen K

Karenzzeit
Als Karenzzeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen dem Beginn des Versicherungsfalles und dem Einsetzen der Leistungspflicht. Wer eine Gehaltsfortzahlung von 6 Wochen mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, benötigt in der Krankentagegeldversicherung eine Karenzzeit von 6 Wochen, da erst danach die Tagegeldzahlung einsetzen muss.

Kassenwahlrecht
Ist man Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, kann man die Kasse, bei der man sich versichert frei wählen. In Betracht kommen dabei alle AOK`s, die Ersatzkassen und geöffnete Innungskrankenkassen und Betriebskrankenkassen.

Kennzahlenkatalog
Der Verband der privaten Krankenversicherer hat einen Katalog mit den wichtigsten Unternehmenskennzahlen zusammengestellt. Es handelt sich hierbei um Bilanzkennzahlen, die aus den veröffentlichten Geschäftsberichten der Unternehmen abgeleitet werden können. Dies sind zum Beispiel: Kostenquoten, Rückstellungsquoten, Vorsorgequoten. Der Katalog soll eine Hilfestellung bieten um Versicherungsunternehmen objektiv und nachprüfbar miteinander vergleichen zu können.

Kieferorthopädie
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt seit dem 1. Januar 1993 nur noch bei minderjährigen Versicherten (bei schwerer Kiefermissbildung auch bei Erwachsenen) 80% der Kosten für die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführten Behandlung. Befinden sich mindestens zwei Ihrer Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, in Behandlung, werden ab dem 2. Kind 90% der Kosten übernommen. Nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie den von Ihnen getragenen Kostenanteil erstattet. Bei den privaten Krankenversicherungen erfolgt die Erstattung dieser Kosten unabhängig vom Alter der versicherten Person je nach Tarif in der Regel im Rahmen der Zahnersatzregelung.

Kinder
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei versichert bis zum • 18. Geburtstag • 23. Geburtstag, wenn sie nicht erwerbstätig sind • 25. Geburtstag (zuzüglich der Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes) bei Schulausbildung bzw. Studium oder freiwilligem sozialem Jahr wenn sie kein eigenes Einkommen haben. In der privaten Krankenversicherung muss jedes Kind einzeln mit eigenem Beitrag versichert werden.

Kostenerstattungsprinzip
Kostenerstattungsprinzip bedeutet, dass Ihre Versicherung die durch Heilbehandlung entstandenen Kosten nach Vorlage der Rechnung erstattet. Private Krankenversicherungsunternehmen erstatten grundsätzlich auf diese Weise.

Krankengeld
Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90% des regelmäßigen Nettoverdienstes. Davon haben Sie als versicherter Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Krankengeld wird für ein und dieselbe Erkrankung max. bis 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

Krankenhaus
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben Sie Anspruch auf Einweisung in eines der beiden nächstgelegenen geeigneten Krankenhäuser. Die Betreuung erfolgt durch den jeweils Dienst habenden Arzt (Stationsarzt). Wenn Sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind, haben Sie neben der freien Krankenhauswahl auch Anspruch auf eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung, sofern der Tarif dies vorsieht. Bei Krankenanstalten in denen auch Kuren durchgeführt werden, so genannte gemischte Krankenanstalten, müssen vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage einholen, wenn Sie privat krankenversichert sind.

Krankenhaustagegeldversicherung
Die Krankenhaustagegeldversicherung bietet für jeden Tag einer medizinisch notwendigen, stationären Heilbehandlung einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Geldbetrag, der zeitlich unbegrenzt und steuerfrei gezahlt wird.

Krankenkassen
Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung sind: • Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) • Betriebskrankenkasse (BKK) • Innungskrankenkasse (IKK) • Ersatzkassen

Krankentagegeld
Die Krankentagegeld- oder Verdienstausfallversicherung bietet Ihnen nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit ein Tagegeld in vertraglicher Höhe, ohne Rücksicht darauf, ob Sie zu Hause oder im Krankenhaus behandelt werden. Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Krankentagegeld wird Ihnen ohne zeitliche Begrenzung und steuer- sowie sozialabgabenfrei für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sie müssen Ihrer Versicherung die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit spätestens am Tag des vereinbarten Leistungsbeginns anzeigen. Üblicherweise wird eine auf Ihren individuellen Bedarf zugeschnittene Karenzzeit vereinbart. Wenn Sie Arbeiter oder Angestellter sind, dann haben Sie in der Regel eine Karenzzeit von 42 bzw. 182 Tagen, je nach Dauer der im Arbeitsvertrag festgelegten Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Sind Sie Selbstständiger oder Freiberufler, dann können Sie die Karenzzeit je nach Art und Umfang Ihrer Einkunftserzielung wählen.

Krankenversichertenkarte
Ihre Krankenversichertenkarte gilt als Ausweis beim Arzt bzw. Zahnarzt und stellt die Grundlage zur Honorarabrechnung mit der zuständigen kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigung dar. Sie ersetzt den Krankenschein. In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie zur Vorlage beim Arzt Ihre eigene Krankenversichertenkarte.

Krankenversicherung
Wer krank ist, will so schnell wie möglich wieder gesund werden. Optimieren Sie Ihre Versorgung rechtzeitig - mit einer Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Vollversicherung. Einkommenseinbußen kann man vorbeugen: zum Beispiel mit Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeld. Die positive Wirkung werden Sie genau dann spüren, wenn Sie es brauchen.

Krankheitskosten-Zusatzversicherung
Die Krankheitskosten-Zusatzversicherung bietet Ihnen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit, die Lücken zu schließen, die der gesetzliche Versicherungsschutz nicht oder nur teilweise schließt. Je nach Tarifvariante können Sie dann auch als gesetzlich Krankenversicherter die Vorteile eines Privatpatienten in Anspruch nehmen.

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung kündigen wollen, müssen Sie das in jedem Fall schriftlich tun. Für Wechsler von einer gesetzlichen zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung gilt: - ein permanentes Kündigungsrecht. Anstatt jährlich, tritt seit dem 1.1.2002 eine Kündigung am Ende des übernächsten Kalendermonats in Kraft. Eine im März ausgesprochene Kündigung gilt also beispielsweise Ende Mai. - eine längere Bindungsfrist. Wer sich einmal entschieden hat zu wechseln, der muss der neuen gesetzlichen Krankenkasse mindestens 18 Monate treu bleiben. Erst nach Ablauf dieser Frist, darf der Versicherte wieder wechseln. - ein längeres Sonderkündigungsrecht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt nicht, wenn der Versicherte im Monat der Beitragserhöhung seines Krankenversicherers kündigt, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Für Wechsler von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten gilt:

  • das Sonderkündigungsrecht. Wer mit seinem monatlichen Bruttolohn mehr als 3375 ? erhält oder sich selbstständig macht, der gilt als "freiwillig Versicherter" und kann von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung wechseln. Hier gilt die Regel, dass derjenige bereits im ersten Monat seine gesetzliche Krankenversicherung kündigen und rückwirkend zum 1. des Monats in die Private eintreten kann.
  • ein permanentes Kündigungsrecht. Der Wechsel in die private Krankenversicherung kann regelmäßig nach Kündigung der gesetzlichen am Ende des übernächsten Kalendermonats in Kraft treten.

Kündigung der privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer
Sie können Ihren Vertrag grundsätzlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei Beitragserhöhung kann Ihre Versicherung Ihnen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft
Die Versicherung verzichtet bei einer Krankheitskostenvollversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Soweit für andere Versicherungsarten innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ein Kündigungsrecht besteht, wird dieses durch die Tarifbedingungen bei vielen Versicherungsgesellschaften eingeschränkt.

Künstler
Die Krankenversicherung für Künstler (und Publizisten) ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Nach diesem Gesetz sind selbstständige Künstler und Publizisten versicherungspflichtig in der Krankenversicherung. Als Künstler oder Publizist gelten Sie dann, wenn Sie selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind, also z.B. Maler, Bildhauer, Tänzer, Sänger, Musiker, Schauspieler, Musiklehrer. Als Künstler können Sie sich unter folgenden Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen:

  • als Berufsanfänger oder
  • als Höherverdienender.

Kuren
Kuren sind in der Regel Sache des Rentenversicherungsträgers. Kurleistungen sind auch möglich, wenn Sie privat vollversichert sind. Auch hier ist der Kostenträger nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der zuständige Rentenversicherungsträger.

Krankenversicherung der Rentner
Seit dem 1.04.2002 wird man als gesetzlich Krankenversicherter automatisch Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVDR). Man kann sich jedoch von der KVDR befreien lassen und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse werden. Unterschiede ergeben sich in der Beitragsberechnung. Als KVDR-Mitglied richtet sich der zu zahlende Beitrag nur nach der Höhe der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrenten. Alle anderen Einnahmen bleiben unberücksichtigt. Als freiwillig versicherter Rentner muss man auch von anderen Einnahmen (zum Beispiel Mieterträgen) Beiträge abführen. Allerdings ist der Beitragssatz geringer.