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Erklärungen B
Beamte
Als Beamter ist man nicht gesetzlich Kranken- und Rentenversichert, sondern unterliegt einem eigenständigen System, das von Bundesland zu Bundesland und je nach Familienverhältnisen variiert.
Beendigung des Versicherungsschutzes
Jeder Inhaber einer privaten Krankenversicherung hat die Möglichkeit den bestehenden Vertrag unter Einhaltung sämtlicher Fristen zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur in wenigen Situationen möglich.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Manche Personen haben das Recht sich auf Antrag von seiner Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der genaue Zeitpunkt des Beginns wird im Versicherungsschein festgehalten. In der Zeit vor dem angegebenen Datum besteht kein Versicherungsschutz.
Beginnverlegung
Sollte ein Versicherter sich bei der Kündigung seiner vorherigen Krankenversicherung zeitlich verkalkuliert haben und ein Überschneiden des Versicherungsschutzes mit der neuen Krankenversicherung drohen, so hat er die Möglichkeit, den Beginn der neuen Versicherung auf Antrag um maximal sechs Monate zu verschieben.
Beihilfe
Da Beamte einem eigenen Krankenversicherungssystem unterliegen, erhalten sie von ihrem Dienstherren eine Beteiligung an dessen Krankheitskosten. Dessen Höhe variiert je nach Bundesland und Familienverhältnissen.
Beitragsanpassung
Durch eine Beitragsanpassung gleichen Versicherer die Höhe des Beitrages des Versicherten an die Kostenveränderung ihres Systems an. Steigen die Kosten des Versicherers, steigen auch die Beiträge der Versicherten, sinken sie, sinken in der Regel auch die Beiträge.
Beitragsbemessungsgrenze
Der Höchstbetrag des Einkommens des Versicherten, der zur Berechnung des Versicherungsbeitrages berücksichtigt wird.
Beitragsrückerstattung
Viele Versicherer bieten den Versicherten eine teilweise Beitragsrückerstattung an, wenn dieser im Laufe eines Jahres die Leistungen des Versicherers nicht in Anspruch genommen haben sollte.
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unterscheidet in der Regel zwischen drei Beitragssätzen, deren Hauptkriterum die Form der Krankengeldzahlung ist. Dabei wird wie Folgt unterteilt: Krankengeldzahlung nach sechs Wochen, Krankengeldzahlung vor Ablauf von sechs Wochen und keine Krankengeldzahlung.
Beitragssicherungszuschlag
Seit dem 1. Januar 2000 muss die private Krankenversicherung bei der Krankheitskostenvollversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 10 % erheben. Dieser Beitragsanteil wird jedem Versicherten individuell gutgeschrieben. Er soll dazu verwendet werden, die Beiträge ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten, bzw. später sogar abzusenken. Der Beitragszuschlag ist arbeitgeberzuschussfähig.
Belegarzt
Als Belegarzt wird in der Regel ein niedergelassener Arzt bezeichnet, der bei Bedarf Betten in Krankenhäusern zur stationären Behandlung seiner Patienten anmietet und die vorhandenen Gerätschaften frei nutzen kann. Die Abrechnung mit dem Arzt erfolgt dabei gesondert.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße dient der Berechnung der Beiträge der Sozialversicherungen und ist das Durchschnittseinkommen des Vorjahres aller Versicherten.
Bindefrist
Da nach Antragsstellung eines Versicherten bei einem Versicherer eine Bearbeitungszeit von ca. 6 Wochen die Regel ist, ist der Versicherte in dieser Zeit an seinen gestellten Antrag gebunden.
Brillen und Kontaktlinsen
Die Erstattungssätze für Brillen und Kontaktlinsen sind so unterschiedlich, wie es Versicherer gibt. In der Regel gilt jedoch: einen Mindestzuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen ist in der Regel von fast allen Versicherern zu erwarten.
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