GKV - die gesetzliche Krankenkasse

Die meisten Arbeitnehmer zahlen von ihrem einkommen einen gewissen Prozentsatz ihres Gehalts an ihre Krankenkasse. Der Prozentsatz ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden, ebenso die Leistungen die sie dafür erhalten. Einige Leistungen sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben, doch viele Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern einiges mehr als nur das.




Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung in Deutschland. Eine private Krankenversicherung ist freiwillig. Allerdings entfällt die Versicherungspflicht beim Überschreiten bestimmter Jahreseinkommensgrenzen (Beitragsbemessungsgrenze). Im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) ist das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.

Der Versicherte kann bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erwarten. Die wesentlichen Leistungen sind gesetzlich festgelegt und somit bei allen Krankenkassen gleich. Unterschiede gibt es bei Akupunkturbehandlung und manchen Beratungs- und Serviceleistungen. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Die Höhe der Beiträge (Beitragssatz) richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten.

 

Leistungs-Beispiele der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Ärztliche Behandlung (einschließlich der Psychotherapie)
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Empfängnisverhütung
  • Früherkennung (Gesundheitsuntersuchungen)
  • Gesundheitsförderung
  • Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen)
  • Hilfsmittel (einschließlich Körperersatzstücken)
  • Kieferorthopädische Behandlung
  • Krankenhausbehandlung
  • Krankheitsverhütung und Vorbeugung (z. B. Impfungen)
  • Kur zur Rehabilitation, Genesung und Vorbeugung
  • Mutterschaftsleistungen
  • Schwangerschaftsabbruch (sofern nicht rechtswidrig)
  • Sozialpädiatrische Behandlung
  • Zahnärztliche Behandlung

Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten haben die Krankenkassen sparsam und wirtschaftlich zu verfahren (§ 4 SGB V).