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Alternativwohnraum bei EigenbedarfskündigungVermieter muss Mieter freie Wohnung im Haus oder der Wohnanlage als Alternative anbieten - jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ein Vermieter kündigte einer Mieterin wegen Eigenbedarf, um die vermietete Wohnung seinem Sohn zur Verfügung zu stellen. Die Mieterin wollte nicht auszuziehen und ließ es auf einen Räumungsprozess ankommen, der alle Instanzen beschäftigte. In letzter Instanz ging es nun darum, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch vor Beendigung des Räumungsprozesses im Mietshaus eine gleich große Wohnung frei geworden war, die der Vermieter der Mieterin nicht als Ersatzwohnraum anbot. Er vermietete sie lieber anderweitig. Die Mieterin war auf der Hut und machte vor Gericht geltend, dass der Vermieter ihr diese Wohnung als Alternative hätte vorschlagen müssen. Die Eigenbedarfskündigung sei deswegen rechtsmissbräuchlich. Die Justiz schloss sich dieser Meinung nicht an. Zwar bestätigte der Bundesgerichtshof die bereits seit längerem praktizierte Rechtsprechung zur Anbietpflicht des Vermieters. Eine freie Alternativwohnung müsse der Mieter aber nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorschlagen. Nach dieser Zeit bestehe diese Verpflichtung nicht mehr, da sonst Mieter privilegiert würden, die sich unberechtigt in der Wohnung aufhielten. In einem weiteren Fall hat der Bundesgerichtshof die Pflicht des Vermieters, eine leer stehende Wohnung vorzuschlagen, auf Wohnungen im gleichen Haus oder der gleichen Wohnanlage beschränkt. Die Anbietpflicht wurde hier ebenfalls vom Bundesgerichtshof verneint, weil sich die in Frage kommende Ersatzwohnung nicht in der erforderlichen räumlichen Nähe befindet. Entschieden vom Bundesgerichtshof AZ.: VIII ZR 311/02 Entschieden vom Bundesgerichtshof AZ.: VIII ZR 276/02
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