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Kündigungssperrfrist bei WohnungsumwandlungEigenbedarfskündigung frühestens nach drei Jahren möglich - auch wenn nach Tod des Mieters Angehöriger die Wohnung übernimmt. Nach einer Wohnungsumwandlung kann der neue Vermieter frühestens drei Jahre nach dem Verkauf der Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen. In Gebieten mit großer Wohnungsnot kann diese Frist auch zehn Jahre betragen. So sieht es das Gesetz vor. Diesen besonderen Schutz gegen Eigenbedarfskündigungen genießen auch Familienangehörige des Mieters, wenn sie nach dem Tod des Mieters weiter in der Wohnung leben. Der Vermieter hatte die Wohnung, an der 1983 Wohnungseigentum begründet worden war, 1995 gekauft und wurde 1997 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Er kündigte im Jahr 2000 die Räume wegen Eigenbedarf. In der Wohnung lebte eine Frau mit Ihren Kindern, deren Eltern schon vor Jahrzehnten - vor der Umwandlung in Wohnungseigentum- den Mietvertrag abgeschlossen hatten. Nach deren Tod lebte die Tochter ohne Änderung des Mietvertrages weiter in der Wohnung. Der Bundesgerichtshof betonte, dass die in der Wohnung lebende Tochter in das beim Tod ihrer Eltern bestehende Mietverhältnis kraft Gesetzes eingetreten ist. Sie übernimmt auch bezüglich der Kündigungssperrfrist die Rechtsstellung Ihrer Eltern. Da die Eigentumswohnung in einem Gebiet mit Wohnungsnot lag, wäre die Eigenbedarfskündigung erst zehn Jahren nach dem Kauf seit der Veräußerung zulässig. Entscheidung des Bundesgerichtshofes AZ.: VIII ZR 26/03
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