Kosten für Aufzugswartung




Kosten für Aufzugswartung

Wenn die Kosten der Aufzugswartung auf die Mieter umgelegt werden, muss zwischen Instandhaltung und Instandsetzung unterschieden werden. Reparaturkosten sind nicht umlagefähig.

Der Fall:

In einem Mehrfamilienhaus bestand für den Aufzug ein Vollwartungsvertrag, in dessen Rahmen neben den laufenden Wartungsarbeiten auch noch Reparaturen stattfanden. Der Vermieter legte die gesamten Vertragskosten auf die Mieter um.

Das Landgericht Duisburg verurteilte diese Praxis. Nach der Betriebskostenverordnung könnten nur die Kosten für den Betrieb des Aufzugs verteilt werden, einschließlich Überwachung, Pflege und regelmäßiger Prüfung der Betriebssicherheit durch Fachkräfte. Kosten für Arbeiten jedoch, bei denen nach einer Betriebsstörung die Funktionsfähigkeit des Gefährts erst wieder hergestellt werden müsse, seien wie alle Instandsetzungskosten nicht umlagefähig.

Landgericht Duisburg, Az.: 13 S 265/03
Urteil vom 2.3.2004