Mieter müssen auch für nicht genutzten Garten Betriebskosten zahlen




Mieter müssen auch für nicht genutzten Garten Betriebskosten zahlen

Mieter müssen Betriebskosten für die Gartenpflege auch dann zahlen, wenn sie den Garten gar nicht nutzen können.

Dar Fall:

Der Bundesgerichtshof entschied so in einem Fall, bei dem es um den Garten eines Mehrfamilienhauses ging. Die Mieter einer Wohnung im ersten Stock sahen nicht ein, warum sie anteilige Gartenpflegekosten bezahlen sollten, obwohl sie laut Mietvertrag den Garten gar nicht nutzen durften.

Für das Gericht spielte dies jedoch keine Rolle. Gartenpflegekosten seien umlagefähig. Ein gepflegter Garten verschönere das Gesamtanwesen und erhöhe den Wohnwert auch für diejenigen Mieter, die ihn nicht nutzen könnten. Die Situation sei vergleichbar mit der Pflicht, die anteiligen Betriebskosten eines Aufzugs zu bezahlen, obwohl man Parterre wohne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes Az.: VIII ZR 135/03
Urteil vom 26.5.2004