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Kürzung der HeizkostenRäume müssen nicht mit Thermostatventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung ausgestattet werden, wenn sie mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind. Der Mieter kann die Heizkosten dann nicht um 15 % wegen nicht verbrauchsmäßiger Abrechnung kürzen, wenn das Mietshaus Zentralheizkörper hat, die nicht regulierbar sind. Ist technisch eine Regulierung der Heizkörper nicht möglich oder sind die Heizkörper nicht mit geeigneten Messgeräten ausrüstbar, besteht keine Ausstattungspflicht. In diesen Fällen braucht eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht zu erfolgen, es kann pauschal nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Entschieden vom Bundesgerichtshof AZ.: VIII ZR 67/03
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