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Ohne Messgeräte muss Vermieter Abzug vornehmenDer Vermieter muss bei der Berechnung der Heizkosten einen so genannten Strafabzug hinnehmen, wenn er keine Messgeräte zur Verbrauchserfassung eingebaut hat. Dieser Abzug gilt aber nur für die jeweils betroffene Verbrauchsart. Wenn also Heizkostenzähler eingebaut sind, aber Warmwasserzähler fehlen, muss nur bei den Warmwasserkosten der Abzug erfolgen. Dar Fall: Von insgesamt 4.000 Euro Wärme – und Warmwasserkosten für ein Mietshaus hatten die Vermieter pauschal 18% für Warmwasser veranschlagt. Anders als bei der Raumheizung gab es für den Warmwasserverbrauch im Haus keine Zähler. Der Anteil der einzelnen Mieter wurde anhand der Wohnfläche errechnet. Davon wiederum zogen sie wegen der fehlenden Messgeräte 15% ab - ganz wie in § 12 der Heizkostenverordnung vorgeschrieben. Eine Mietpartei verweigerte eine Nachzahlung von 40 Euro mit dem Argument, dass diese 15%ige Kürzung sich auf die Heizkosten insgesamt (Wärme und Warmwasser) und nicht nur auf die Warmwasserkosten beziehen müsse. Das Gericht entschied zugunsten der Vermieter. Diese seien nicht verpflichtet gewesen, auch von den Kosten der Raumheizung 15% abzuziehen – schließlich gab es ja Heizungszähler. Der Zweck der Heizkostenverordnung sei, den Verbraucher zum sparsamen Umgang mit Heizenergie anzuhalten. Dies setze voraus, dass der Vermieter entsprechende Messgeräte eingebaut habe. Der Strafabzug, mit dem der Vermieter wiederum zu deren Einbau motiviert werden solle, müsse nur bei den verbrauchsabhängigen Kostenarten stattfinden, bei denen der Verbrauch tatsächlich nicht durch Zähler feststellbar sei. Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 195/04
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