Einzug des Lebensgefährten




Einzug des Lebensgefährten

Mieter müssen vor Aufnahme des Lebensgefährten in die Mietwohnung die Erlaubnis des Vermieters einholen.

Lange umstritten und nun endlich höchstrichterlich entschieden. Ein Mieter muss den Einzug des Lebensgefährten in der Mietwohnung dem Vermieter nicht nur formlos mitteilen, sondern um Erlaubnis fragen. Allerdings muss der Vermieter die Zweisamkeit fast immer erlauben. Die nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind für Mieter also weniger dramatisch, als es auf den ersten Blick scheint.

Der Fall:

Eine Frau hatte ihren Lebensgefährten in ihre Mietwohnung mit einziehen lassen. Die Vermieterin war ohne Mitteilung der persönlichen Daten des Lebensgefährten nicht bereit, die Mitbenutzung der Mietwohnung zu dulden.

Das wollte sich die Mieterin nicht gefallen lassen und klagte auf Feststellung, dass sie berechtigt sei, ohne Erlaubnis der Vermieterin ihren Partner aufzunehmen.

Der Bundesgerichtshof gab ihr nicht Recht. Zwar muss der Vermieter dem Partner-Nachzug in der Regel erlauben. Die Mieterin muss jedoch unter Nennung der Person des Mitbewohners um Erlaubnis bitten. Erteilt der Vermieter die Zustimmung nicht, kann der Mieter auf Erlaubniserteilung klagen.

Entschieden vom Bundesgerichtshof AZ.: VIII ZR 371/02
Urteil vom 05.11.2003

Erläuterung:
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass ein Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einen Dritten auf Dauer aufnehmen darf (§ 540 BGB). Als Dritter im Sinne dieser Vorschrift gilt auch der Lebensgefährte des Mieters. Allerdings hat ein Mieter ausdrücklich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme hat (§ 553 BGB). Der Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Lebensgefährten wird als ausreichender Grund von den Gerichten anerkannt. Der Vermieter kann in diesem Fall die Erlaubnis nur verweigern, wenn die Wohnung durch die Mitbenutzung überbelegt wird oder sonstige gewichtige Gründe vorliegen.

Weitere Hinweise:
Für Ehepartner, Kinder und Eltern des Mieters gilt nur eine Anzeige- und keine Erlaubnispflicht. Der Mieter muss dem Vermieter nur kurz mitteilen, dass der Angehörige in die Wohnung eingezogen ist, damit der Vermieter die erhöhte Bewohnerzahl in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen kann.