Kündigungsverzicht über 5 Jahre




Kündigungsverzicht über 5 Jahre

Wird in einem Mietvertrag ein Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre vereinbart, so ist dies unwirksam. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die gesamte Klausel und damit der gesamte Kündigungsverzicht unwirksam - und nicht nur die Vereinbarung bezüglich des Zeitraums, der über vier Jahre hinausgeht.

Dar Fall:

Darauf wies der Bundesgerichtshof hin. Die Kläger hatten 2002 eine Wohnung gemietet. Der Staffelmietvertrag war unbefristet. Die Parteien hatten in dem durch viele Streichungen und Hinzufügungen "verzierten" Dokument vereinbart, dass eine Kündigung beiderseits für fünf Jahre ausgeschlossen sei. Die Miete sollte sich jedes Jahr um 15 Euro erhöhen.

Die Mieter kündigten jedoch Ende 2002 und zogen trotz Zurückweisung der Kündigung durch den Vermieter drei Monate später aus. Bis zur Neuvermietung der Wohnung vergingen mehrere Monate. Der Vermieter klagte auf Ersatz der Miete und der Nebenkosten für die Leerstandszeit. Er hielt die Kündigung für unwirksam.

Der Bundesgerichtshof gab den Mietern Recht. Die strittige Vertragsklausel sei eine formularmäßig vereinbarte Klausel gewesen. Sie müsse daher den Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen genügen.

Die Dauer des formularmäßigen Kündigungsausschlusses von fünf Jahren benachteilige den Mieter unangemessen. Der Kündigungsausschluss sei daher insgesamt unwirksam. Dies gelte auch für Staffelmietverträge. Das Gericht betonte, dass die gesamte Regelung in der Klausel unwirksam sei. Es sei also der gesamte Kündigungsverzicht unwirksam und nicht nur der vier Jahre überschreitende Teil.

Der früheren anderslautenden Rechtsprechung habe die mittlerweile abgeschaffte Regelung im Miethöhegesetz (MHG) zugrundegelegen.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 3/05
Urteil vom 25.1.2006