Hausratversicherung




Hausratversicherung

Sex bei brennenden Adventskerzen grob fahrlässig?

Schäden, die ein Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, sind durch die Hausratversicherung nicht gedeckt.

Als grob fahrlässig sah es eine Versicherungsgesellschaft an, als während eines spontanen Liebesaktes der Adventskranz für eine Weile unbeaufsichtigt blieb und Feuer fing. Sie wollte für den Brandschaden in Höhe von 64.399,38 DM nicht zahlen.

Die Justiz schloss sich dieser Meinung nicht an und verurteilte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Versicherungsnehmer zwar (objektiv) grob fahrlässig gehandelt hat. Sein Verhalten wäre jedoch nicht so verwerflich, weil er seine Lebensgefährtin im Schlafzimmer nur kurz wecken wollte und damit rechnete, sofort wieder im Zimmer zu sein.

Dass mehr daraus wurde, war vom ihm nicht beabsichtigt. Dass er vor Verlassen des Zimmers die Kerzen nicht löschte, war somit verständlich.

Entschieden vom Oberlandesgericht Düsseldorf AZ.: 4 U 182/98
Urteil vom 21.09.1999

Hinweis:
Setzen Wachskerzen den Adventskranz oder den Weihnachtsbaum in Brand, muss die Hausratversicherung den Schaden nicht ersetzen, wenn er vom Versicherten grob fahrlässig verursacht wurde.

Schon wenn die Kerzen für eine relativ kurze Zeit (z.B. 15 Minuten) unbeaufsichtigt gelassen werden, bejahen die Gerichte oft grobe Fahrlässigkeit.