Entfernung von Einbauten bei Auszug




Entfernung von Einbauten bei Auszug

Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Rücknahme der Mieträume zu verweigern.

Ein Vermieter, der sich bei Auszug des Mieters weigert, die Wohnung zurückzunehmen, weil vom Mieter vorgenommene Einbauten (u.a. Parkettfußboden) noch nicht entfernt sind, kann nicht weiterhin Mietzahlung verlangen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass dieser Fall nicht mit der Weigerung des Mieters, die Wohnung zurückzugeben, gleichzusetzen sei. Der Mieter habe dem Vermieter die Wohnung nicht vorenthalten, sondern sie ihm gerade zurückgeben wollen.

Eine Bestimmung im Mietvertrag, nach der ein Mieter solange Miete zu zahlen habe, bis nach Ansicht des Vermieters die Wohnung im "vertragsgemäßen Zustand" sei, betrachtete das Gericht im Hinblick auf das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen und unwirksam. Auch sei kein Schaden entstanden, da die Nachmieter die Einbauten bereitwillig übernommen hätten.

Entschieden vom Oberlandesgericht Düsseldorf AZ.: 24 U 133/01
Urteil vom 28.05.2002
Quelle: ZMR 1/2003, 24