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HeizungsablesungEin verhinderter Mieter muss auch für Ersatztermin nicht zahlen. Nach der Heizkostenverordnung muss der Mieter nur die Ablesung von Heizungs– bzw. Warmwasserzählern dulden. Eine Kostenübernahme durch den Mieter ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das Landgericht München wies in einem Urteil darauf hin, dass auch dann, wenn der Mieter beim ersten Ablesetermin verhindert ist, kein Anspruch auf Kostenübernahme für den zweiten Termin besteht. Zudem muss der Mieter bei Abwesenheit dem Vermieter auch nicht das Betreten der Wohnung ermöglichen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von mindestens 14 Tagen vor. Ob es bei Ablesediensten üblich sei, sich daran zu halten, spiele keine Rolle. Unabhängig vom Verschulden des Mieters könne dieser auch nicht durch die Androhung einer Schätzung seines Verbrauchs zu einer kostenpflichtigen Terminvereinbarung mit dem Ableser gezwungen werden. Entschieden vom Landgericht München I AZ.: 12 O 7987/00
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