|
|
Kündigungsfristen in AltmietverträgenWer seinen Mietvertrag vor dem 1. 9. 2001 unterschrieben hat, muss sich weiter an die alten Kündigungsfristen halten – selbst wenn die Fristen nur in einer Fußnote genannt wurden. Nach der Rechtslage vor der Mietrechtsreform waren die Kündigungsfristen von der Mietdauer abhängig. Mit der Neuregelung zum 1.9.2001 wurden die langen Fristen (3, 6, 9 oder 12 Monate je nach Wohndauer) für Mieter abgeschafft. Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter nach neuem Recht nun immer drei Monate. Lange war strittig, welches Recht bei Verträgen gilt, die der Mieter vor dieser Gesetzesänderung unterschrieben hat – die alten gestaffelten Kündigungsfristen oder die neuen Kündigungsfristen (immer 3 Monate). Eine klare Regelung dazu ließ der Gesetzgeber bei seiner Novellierung vermissen – zahlreiche unerfreuliche Prozesse waren die Folge. Mitte letzten Jahres hat der Bundesgerichtshofes nun entschieden, dass die im neuen Mietrecht eingeführte einheitliche dreimonatige Kündigungsfrist für Wohnraummieter nicht für vor dem 1.9.2001 geschlossene Altverträge gilt, wenn diese Klauseln enthalten, in denen die "alten" Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß genannt werden. Doch auch mit dieser Entscheidung blieben Fragen offen. Deswegen musste sich das höchste deutsche Zivilgericht jüngst schon wieder mit dieser Problematik befassen. Jetzt ging es um einen Formularmietvertrag, der folgende Klausel enthielt:" Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden." Nur in einer Fußnote wurde die alte Gesetzesvorschrift dann zitiert: "Die gesetzliche Frist beträgt gemäß § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum 3 Monate, sie verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren jeweils um 3 Monate." Die Bundesrichter haben auch in diesem Urteil zum Nachteil des Mieters entschieden. Die neue dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter gilt demnach auch nicht, wenn nur in der Fußnote die alten Regelungen genannt werden. Entscheidung des Bundesgerichtshofes AZ.: VII ZR 240/02 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes AZ.: VIII ZR 240/02
|
