|
|
Mängelrüge - Formloses Schreiben innerhalb eines Monats ist ausreichendUm Schadenersatz wegen eines Reisemangels zu erhalten, reicht eine Erklärung des Reisenden aus, dass er den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen will. Außerdem muss er innerhalb eines Monats nach vorgesehener Reisebeendigung Ort, Zeit, Ablauf und Schadensfolgen der Mängel konkret beschreiben. Dar Fall: Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrer 17-jährigen Tochter auf Reisen gewesen war. Als beide zum Rückflug antraten, mussten sie erfahren, dass nur für eine von ihnen Platz im Flugzeug sei. Darauf ließen sich die beiden nicht ein. Der Schalterangestellte bot ihnen daraufhin einen Ersatzflug zu einem anderen deutschen Flughafen an. Dieser sollte demnächst starten, was zu einem gemeinsamen Spurt durch den Airport unter Führung des Angestellten führte. Die Mutter stürzte dabei und verletzte sich so schwer am Knie, dass sie auch nach einer Operation zu 100% arbeitsunfähig blieb. Sie schilderte den Vorfall in einem handschriftlichen Brief, den sie im Reisebüro abgab. Darin hieß es, das sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen wolle. Der Bundesgerichthof gestand ihr einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz aller auch zukünftig entstehenden Schäden zu. Der Schaden sei durch die mangelhafte Flugplanung des Veranstalters verursacht worden. Voraussetzung für eine Entschädigung sei eine rechtzeitige und genügend konkrete Schadensmeldung beim Reiseveranstalter. Dieser sei rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat über den Vorfall informiert worden. Der Brief habe Ort, Zeit, eine Schilderung des Vorfalls und die bis dahin bekannten Unfallfolgen sowie den Namen des behandelnden Arztes enthalten. Der Hinweis, dass die Frau die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen wolle, sei als Forderung einer finanziellen Entschädigung zu verstehen gewesen. Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 163/02
|
