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Entschädigungsanspruch bei ÜberbuchungEin Reisewilliger braucht es nicht hinzunehmen, wenn sein Reiseveranstalter ihn wegen Überbuchung aller Hotels an einen anderen Urlaubsort schicken will. Dar Fall: Zwei Reisekunden hatten einen zweiwöchigen Malediven-Urlaub geplant. Sie wollten Tauchen und Schnorcheln und hatten deshalb extra ein Hotel mit Hausriff gebucht und bezahlt. Kurz vor dem Abflug meldete sich der Veranstalter: Alle Hotels am Ort seien überbucht, die Kunden könnten aber auf einer anderen Malediven-Insel in einem Hotel ohne Hausriff unterkommen. Dies lehnten die Kunden ab. Der Bundesgerichtshof gestand den Reisekunden zusätzlich zur Rückerstattung des Reisepreises eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Das Angebot eines Ersatzquartiers an einem anderen Ort stelle keine Vertragserfüllung von Seiten des Reiseveranstalters dar. Der Kunde habe das Recht, abzulehnen. In diesem Fall sei die Reise vereitelt. Damit stünde zugleich fest, dass der Kunde seine Urlaubszeit "nutzlos aufgewendet" habe – ohne dass er beweisen müsse, ob er seinen Urlaub zu Hause oder auf einer anderen Reise verbracht habe. Eine Entschädigung von noch einmal der Hälfte des Reisepreises sei angemessen. Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 118/03
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