Haftung für Reisegepäck




Haftung für Reisegepäck

Eine Fluggesellschaft haftet in unbegrenzter Höhe, wenn ihre Mitarbeiter Koffer öffnen und den Inhalt stehlen.

Dar Fall:

Als ein Flugreisender bei der Rückkehr von einer Reise nach Neuseeland seinen Koffer abholte, staunte er nicht schlecht: Das Gepäckstück war gewaltsam aufgebrochen worden und diverse wertvolle Gegenstände fehlten. Die Reisegepäckversicherung ersetzte den gesamten Schaden – und versuchte selbst, die Fluggesellschaft in Regress zu nehmen.

Diese berief sich darauf, dass sie nach dem Warschauer Abkommen über die Haftung im Luftverkehr zulässigerweise ihre Haftung begrenzt habe – und zwar auf 27,35 Euro pro angefangenes Kilo Kofferinhalt, hier ca. 930 Euro. Darüber hinaus hafte sie nur, wenn der Reisende vor dem Flug ein besonders wertvolles Gepäckstück angezeigt und einen Zuschlag bezahlt habe. Die Versicherung klagte auf Zahlung von zusätzlich knapp 3.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass nach dem Warschauer Abkommen eine Haftungsbegrenzung möglich sei. Diese gelte jedoch nicht, wenn nachgewiesen werde, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Bedienstete der Fluggesellschaft verursacht worden sei.

Wenn es im Einzelfall nach Lage der Dinge so aussehe, dass der Schaden mit einiger Wahrscheinlichkeit von Mitarbeitern der Fluggesellschaft verschuldet worden sei, gelte dies als nachgewiesen. Hier gebe es drei Möglichkeiten: Aufbrechen durch Mitarbeiter zum Diebstahl, versehentliche Beschädigung der Schlösser mit anschließendem Diebstahl und versehentliche Beschädigung und zufälliges Herausfallen aller Wertgegenstände. In allen Fällen sei der Schaden auf Mitarbeiterverschulden zurückzuführen.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 22 U 145/04
Urteil vom 15.2.2005