Kapitän haftet für Verletzungen




Kapitän haftet für Verletzungen

In der Binnenschifffahrt gelten besondere Haftungsregeln: Erleidet ein Passagier aufgrund leichter Fahrlässigkeit der Mannschaft einen Schaden, ist die Haftung auf bis zu 320.000 DM beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit fällt diese Beschränkung weg.

Dar Fall:

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einem Fall, bei dem es um Verletzungen einer Mitreisenden auf einem Kreuzfahrtfahrtschiff auf dem Oder-Havel-Kanal ging.
Der Kapitän des Schiffes hatte auf Zuruf eines Mannschaftsmitglieds das Halteseil eines Sonnendaches gelöst, ohne sich darum zu kümmern, ob dieses noch mit anderen Befestigungen gesichert war. Das Sonnendach stürzte auf die Passagierin. Die Frau ist seitdem querschnittsgelähmt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, nach denen Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter unbeschränkt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu haften hätten. Der Kapitän habe grob fahrlässig gehandelt.

Ferner betonten die Richter, dass das Binnenschifffahrtsrecht der Bundesrepublik aufgrund des Einigungsvertrages auch auf Binnenschifffahrtsstraßen in der ehemaligen DDR anzuwenden sei.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 83/04
Urteil vom 12.07.2005