Entschädigung für Fluggäste




Entschädigung für Fluggäste

Die EU-Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung des Fluges oder großen Verspätungen ist rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen das Abkommen von Montreal, das die Haftung bei Verspätungen behandelt.
Dies entschied der Europäische Gerichtshof.

Die Verordnung vom 11.2.2004 gibt Flugpassagieren bei Überbuchung oder Annullierung des Fluges Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Reiseziel bzw. Erstattung der Ticketkosten sowie auf Betreuungsleistungen (also Verköstigung und Hotelübernachtung). Zusätzlich wird ein finanzieller Ausgleich gewährt, der je nach Fluglänge zwischen 250 und 600 Euro betragen kann. Bei Annullierung des Fluges besteht der Ausgleichsanspruch aber nur dann, wenn der Passagier nicht anderweitig befördert werden kann und die Annullierung nicht durch unabwendbare besondere Umstände verursacht wurde.

Bei Verspätungen von Flügen gewährt die Verordnung den Fluggästen bestimmte Betreuungsleistungen; bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden werden die Kosten für das Flugticket erstattet.

Diese EU-Regelung gefällte offenbar der Flugbranche nicht: 270 Fluggesellschaften und ein Vertreter von zehn europäischen Billigflug-Gesellschaften erhoben in Großbritannien Klage gegen die Anwendung der Verordnung. Das zuständige britische Gericht ließ daraufhin beim Europäischen Gerichtshof in Brüssel prüfen, ob die EU-Verordnung wirksam sei.

Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Wirksamkeit der Verordnung. Insbesondere konnte er keinen Verstoß gegen das Montreal-Abkommen über die Haftung von Luftfrachtführern bei Verspätungen feststellen: Das Abkommen regle die Voraussetzungen für individuelle Schadenersatzansprüche der Passagiere, während die Verordnung standardisierte sofortige Wiedergutmachungen festsetze.

Der Gerichtshof hielt die verschärfte Haftung der Fluggesellschaften nicht für unverhältnismäßig. Auch die von den Niedrigpreis-Gesellschaften behauptete Diskriminierung existiere nicht. Es sei nicht ersichtlich, wieso Billigflieger gegenüber dem höheren Preissegment bevorzugt werden sollten, indem man ihnen die Haftung aus der Verordnung erspare.

Die EU-Verordnung Nr.261/2004 ist am 17.2.2005 in Kraft getreten und gilt seitdem unmittelbar (d.h. ohne Umsetzung in nationale Gesetze) in jedem EU-Mitgliedsstaat.

Europäischer Gerichtshof, Az.: C-344/04
Pressemitteilung vom 10.1.2006