Autounfall verhindert Flugreise




Autounfall verhindert Flugreise

Wer sein Flugzeug verpasst, weil er auf dem Weg zum Flugplatz von einem anderen Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt wird, hat das Nachsehen: Schadenersatz für die Flugtickets gibt es nicht.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Arnsberg.

Dar Fall:

Zwei befreundete Paare wollten vom Flughafen Frankfurt zum Urlaub ins sonnige Dubai aufbrechen. Eines der Paare mietete zur Anfahrt einen Golf per "One-way-Mietvertrag". Ihre Freunde holten den Mietwagen ab, um das Paar auf dem Weg zum Flughafen mitzunehmen. Bevor sie jedoch vor der Tür ihrer Reisegefährten eintrafen, kam es zu einem Unfall, den ein anderer Fahrer verschuldete. Die Polizei wurde gerufen, ein Protokoll aufgenommen, am Flughafen dauerte die Fahrzeugrückgabe länger - und als sie schließlich an der Flugabfertigung eintrafen, konnten die unfreiwilligen Unfallfahrer ihrer Maschine der Gulf-Air nur noch nachwinken. Sie nahmen eine spätere Maschine, bezahlten die Flugtickets und verklagten später den Unfallgegner auf Ersatz der Ticketkosten - und zwar für Hin-und Rückflug, da beide Tickets durch die Verspätung verfallen seien.

Vor dem Landgericht gingen sie jedoch leer aus. Das Gericht erläuterte, dass das Ereignis unter das "allgemeine Lebensrisiko" falle. Die Situation sei mit einer Verspätung durch einen Stau auf der Autobahn zu vergleichen, bei dem man auch keinen Schadenersatz gegen den Stau-Verursacher geltend machen könne. Dazu komme auch ein Verschulden der Kläger selbst: Wenn sie mehr Zeit für die Anreise eingeplant hätten, hätten sie ihr Flugzeug auch nicht verpasst. Selbst das Einchecken vor Rückgabe des Mietwagens hätte nach dem Gericht ausgereicht, um das Flugzeug noch zu erreichen. Obendrein hätten nicht einmal die Kläger und damit die Fahrzeugmieter selbst zum Unfallzeitpunkt im Auto gesessen, sondern nur ihre Freunde.

Anders liege der Fall nur dann, wenn ein Autofahrer selbst beim Unfall verletzt werde und deshalb z.B. an einer Sportreise nicht teilnehmen könne. Ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und finanziellem Verlust bestehe hier aber nicht.

Landgericht Arnsberg, Az.: 5 S 101/05
Urteil vom 7.2.2006