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Flugticket da, Flugzeug nicht!Reiseleiter haftet auf Schadenersatz nur bei einer Pauschalreise. Eine Pauschalreise (im Gegensatz zur Individualreise) liegt vor, wenn eine Mehrheit von Einzelleistungen, zusammengefasst zu einer Gesamtleistung "Reise", zu einem einheitlichen Preis angeboten und gebucht wird. Verkauft ein Reisebüro ausschließlich und allein Flüge an einen Fluggast, so kommt mit ihm kein Reisevertrag zustande. Bei Stornierung eines Fluges durch die Fluggesellschaft besteht in einem solchen Fall gegenüber dem Reiseveranstalter kein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten und auf Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, da hier kein sog. Reisevertrag geschlossen wurde. Im Februar 2000 hatte ein Familienvater für sich und seine vierköpfige Familie einen Flug von Düsseldorf nach Izmir mit einer türkischen Airline für den 23.06.2000 und vier Wochen später wieder zurück bei einem Reisebüro in Wuppertal gebucht. Das Reisebüro hatte ihm die Rechnung eines Münchner Reiseveranstalters und die Tickets übergeben, nur – der Flug wurde erst vom 23.06. auf den 24.06. verschoben und dann storniert. Der Familienvater hatte seinen Jahresurlaub fest eingeplant und bemühte sich um einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft. Den fand er für den 25.06.2000, musste dafür aber DM 2.760,00 bezahlen. Er verklagte daraufhin den Münchner Reiseveranstalter auf die Differenz der Flugkosten in Höhe von DM 719,00 (DM 2.041,00 hatte er von der Airline zurückerhalten), auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Höhe von DM 150,00 pro Person und eine Unkostenpauschale von DM 50,00, Summe DM 1.369,00. Die Klage wurde abgewiesen, weil es sich nicht um eine Pauschalreise handelte. Amtsgericht München AZ:. 271 C 750/01
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