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ReiseabbruchversicherungWenn durch eine Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung vertraglich zugesichert wird, ist für die Berechnung dieses Wertes bei Pauschalreisen der Pauschalpreis entscheidend. Dar Fall: Ein Ehepaar hatte eine 14-tägige "Naturerlebnisreise" als Pauschalreise für rund 2700 € pro Person gebucht. Vor der Abreise hatten beide ein vom Reiseveranstalter beworbenes Versicherungspaket abgeschlossen, das auch eine als "Feriengarantie" bezeichnete Reiseabbruchversicherung enthielt. Diese sollte bei unfreiwilligem Abbruch der Reise durch den Reisenden u.a. den "Wert der nicht genutzten Reiseleistung" bezahlen. Eine Erkrankung der Ehefrau zwang das Paar zum Rückflug. Zwischen Versicherung und Reisenden entstand Streit darüber, ob Berechnungsgrundlage für die Ersatzleistung die Tagessätze für die entgangenen Urlaubstage ohne Flugkosten oder der gesamte Pauschalreisepreis sei. Nach der Entscheidung des BGH war der Pauschalpreis einschließlich Flugkosten maßgeblich. Die Versicherungsbedingungen seien aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers in diesem Sinne auszulegen. Auch sei das Hauptmerkmal einer Pauschalreise die Zusammenfassung einzelner Leistungen zu einem Preis. Der Kunde habe kaum Möglichkeiten, die Kosten der einzelnen Leistungen nachzuvollziehen. Entscheidung vom Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 65/03
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