Reisekrankenversicherung - Krank im Urlaub, wer zahlt?




Reisekrankenversicherung - Krank im Urlaub, wer zahlt?

Eine Reiseversicherung darf sich für die Kosten von Leistungen, die die reguläre Krankenversicherung des Kunden übernehmen muss, bei dieser schadlos halten.

Dar Fall:

Der bis zum BGH ausgetragene Rechtsstreit fand zwischen zwei Versicherungsgesellschaften statt. Bei der Klägerin hatte die Versicherungskundin eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen. Bei der Beklagten bestand eine private Krankenversicherung, die laut Vertrag auch bei bis zu dreimonatigen Auslandsreisen Behandlungskosten und Rücktransport übernahm. Ein solcher wurde auch notwendig: Die Versichungsnehmerin erkrankte im Ausland so schwer, dass ein Klinikaufenthalt und der Rücktransport per Flugzeug notwendig wurden. Die in Anspruch genommene Reiseversicherung bezahlte den Gesamtbetrag von 164.236 DM – und nahm die Krankenversicherung auf Kostenerstattung in Anspruch.

Der BGH gab der Reiseversicherung recht. Die Reiseversicherung dürfe vertraglich festlegen, dass sie zwar in Vorleistung trete, aber nur Kosten übernehme, die keine andere Versicherung trage. Schließlich sei der Sinn einer Reiseversicherung ja gerade der, Risiken abzudecken, für die andere Versicherungen nicht aufkommen würden.

Für die Kundin hatte der Rechtsstreit eine unangenehme Folge: Sie verlor ihre jährliche Beitragsrückerstattung bei der privaten Krankenversicherung.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 113/03
Urteil vom 21.4.2004