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Verletzungsgefahr durch AnimationWer von einem zufälligen Wasserball-Treffer durch ein in der Nähe stattfindendes und von Animateuren geleitetes Spiel verletzt wird, ist selbst schuld. Dar Fall: Geklagt hatte ein Reisender, der sich in der Nähe eines Swimmingpools aufgehalten hatte, als darin ein durch Animateure organisiertes Wasserballspiel stattfand. Er wurde durch einen schlecht gezielten Wasserballwurf am Kopf getroffen und zog sich Verletzungen zu. Das Gericht betonte, dass der Reiseveranstalter gerade bei Animationsveranstaltungen darauf achten müsse, dass es keine Gefahren für die Touristen gäbe. In diesem Fall hätte aber der Kläger selbst auf ausreichenden Abstand zum Pool achten müssen. Zudem sei das Spiel angekündigt gewesen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-12 U 49/04
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