Verletzungsgefahr durch Animation




Verletzungsgefahr durch Animation

Wer von einem zufälligen Wasserball-Treffer durch ein in der Nähe stattfindendes und von Animateuren geleitetes Spiel verletzt wird, ist selbst schuld.
Schon mehrfach haben Gerichte entschieden, dass der Reiseveranstalter nicht für alles und jedes einstehen muss – jeder Reisende ist auch einem "allgemeinen Lebensrisiko" ausgesetzt, gegen das auch beste Sicherheitsvorkehrungen nichts ausrichten können.
Diese Rechtsprechung bestätigte nun das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Dar Fall:

Geklagt hatte ein Reisender, der sich in der Nähe eines Swimmingpools aufgehalten hatte, als darin ein durch Animateure organisiertes Wasserballspiel stattfand. Er wurde durch einen schlecht gezielten Wasserballwurf am Kopf getroffen und zog sich Verletzungen zu.

Das Gericht betonte, dass der Reiseveranstalter gerade bei Animationsveranstaltungen darauf achten müsse, dass es keine Gefahren für die Touristen gäbe.

In diesem Fall hätte aber der Kläger selbst auf ausreichenden Abstand zum Pool achten müssen. Zudem sei das Spiel angekündigt gewesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-12 U 49/04
Urteil vom 19.8.2004