Neuer Job verhindert Reiseantritt




Neuer Job verhindert Reiseantritt

Es gibt Reiserücktrittsversicherungen, die auch bei Reisestorno wegen unerwarteter betriebsbedingter Kündigung die Stornokosten übernehmen. Eine derartige Versicherung muss jedoch bei einem Reiserücktritt wegen Antritts einer neuen Arbeitsstelle nicht zahlen.

Dar Fall:

Eine Nürnbergerin hatte für sich und ihren Partner eine Studienreise nach Marokko gebucht. Wegen der hohen Kosten von 4.758,- Euro schloss sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Laut Vertragsbedingungen sollte die Versicherung auch bei "Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund unerwarteter betriebsbedingter Kündigung" eintreten.

Der Frau wurde tatsächlich betriebsbedingt gekündigt. Sie meldete sich vorsorglich arbeitslos, ließ sich aber vom Arbeitsamt die Reise genehmigen. Überraschend fand sie jedoch eine neue Arbeitsstelle, die sie sofort nach Ende der bisherigen Tätigkeit antreten konnte. Als der neue Arbeitgeber sich nicht auf einen späteren Arbeitsantritt wegen der Urlaubsreise einließ, stornierte sie die Reise und forderte von der Reiserücktrittsversicherung Erstattung der Stornokosten in Höhe von 951,60 Euro.

Die Versicherung zahlte nicht, da kein Versicherungsfall gegeben sei. Es kam zum Prozess. Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Klage ab: Nicht die Kündigung und die bevorstehende Arbeitslosigkeit hätten zur Stornierung der Reise geführt, sondern der Antritt der neuen Arbeit. Zwar habe die Kündigung den ganzen Vorgang ausgelöst, entscheidender Grund für die Reisestornierung sei jedoch der Antritt der neuen Arbeitsstelle.

Landgericht München I, Az.: 31 S 12385/04
Urteil vom 25.11.2004