Schadenersatz




Schadenersatz

Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan.

Bei einem Hurrikan stellt schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 eine erhöhte Gefährdung der Reisenden dar und fällt nicht mehr unter das "allgemeine Lebensrisiko", jedenfalls wenn sie sich bereits zu einer Vorwarnung konkretisiert hat. Ein Kündigungsrecht der Reisenden und dementsprechend eine Hinweispflicht des Veranstalters besteht deshalb schon dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

Das entschied der BGH in einem Fall, bei dem die Reisenden nach Abbruch ihrer Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik den gesamten Reisepreis zurückverlangten und weiter eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit begehrten, weil die Ferienanlage kurz nach ihrem Eintreffen durch den Hurrikan "Georges" weitgehend zerstört worden war und sie in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht worden waren. Sei der Reiseveranstalter zu dem Hinweis, dass mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, nicht in der Lage, weil er nicht in gebotenem Umfang Erkundigungen eingezogen habe, begründe dies ohne weiteres den Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung, so der BGH.

Bundesgerichtshof AZ.: X ZR 147/01
Urteil vom 15.10.2002