Testierverbot

Heimträger und Mitarbeiter dürfen nicht im Testament bedacht werden.




Testierverbot

Heimträger und Mitarbeiter dürfen nicht im Testament bedacht werden.

§ 14 Heimgesetz verbietet Zuwendungen von Heimbewohnern an Träger, Leiter oder Mitarbeiter des von Ihnen bewohnten Heimes. Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt lediglich für geringwertige Aufmerksamkeiten.

Dass dieses Verbot verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist, stellte das Bundesverfassungsgericht fest.

Das Testierverbot diene dem Allgemeinwohl: Es verhindere die nochmalige oder erhöhte Abgeltung von Pflegedienstleistungen und die Benachteiligung von Bewohnern, die dem Heim oder Mitarbeitern nichts vererben könnten, und es bewahre die Bewohner davor, in ihrer freien Entscheidung über ihr Erbe durch Druckausübung eingeschränkt zu werden.

Das Gericht wies darauf hin, dass testamentarische Zuwendungen an Heimträger, – Leiter oder - Mitarbeiter nicht völlig ausgeschlossen sind: Sie wären wirksam, wenn die Bedachten von der Zuwendung vor dem Erbfall nichts erfahren hätten. Mit Wissen des Bedachten könne eine testamentarische Zuwendung erfolgen, wenn zuvor die Erlaubnis der Heimaufsichtsbehörde eingeholt werde.

Bundesverfassungsgericht AZ.: 1 BvR 434/98
Beschluss vom 3.7.1998
NJW 1998/40, 2964