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Änderung des ErbscheinsAuch nach vielen Jahren ist die Änderung eines Erbscheins möglich, wenn anders lautendes Testament auftaucht. Ein Erbschein kann auch nach 22 Jahren noch eingezogen und in geänderter Form neu erteilt werden, wenn ein vom Erblasser geschriebenes Testament erst dann vorgelegt wird. Die Erbschaft muss dann an den "neuen" Erben herausgegeben werden. So entschied das Amtsgericht München. Das Original-Testament war bisher noch nicht vorgelegt worden, da nur eine Kopie ohne Vermerk von Ort und Datum existierte. Die Angehörigen hielten es daher für unwirksam. Das Gericht konnte die Echtheit und Zeitpunkt der Anfertigung des verspätetet vorgelegten Testaments durch Zeugen und Unterschriftsproben des Erblassers feststellen. Auch an der bestrittenen Testierfähigkeit des Erblassers hatte es keine Zweifel: Behandelnde Ärzte des Erblassers bestätigten seine geistige Gesundheit zum fraglichen Zeitpunkt. Amtsgericht München AZ.: 60 VI 4775/78
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