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Vorerbe und NacherbeNacherbe kann Anspruch auf Grundbuchberichtigung nicht als Vormerkung eintragen lassen. Wenn der vom Erblasser von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke befreite Vorerbe das ererbte Grundstück an einen Dritten übereignet, kann der Nacherbe nicht die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf das Grundstück verlangen. Dies war in diesem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall auch unnötig: Die Befreiung von der Verfügungsbeschränkung gilt nur für Verfügungen, bei denen eine Gegenleistung in den Nachlass zurückfließt, also diese nicht unentgeltlich erfolgt. Als Gegenleistung war hier eine Aufrechnung mit Darlehensrückzahlungsansprüchen vorgenommen worden. Diese sah das Gericht jedoch als nicht existent an. Damit handele es sich um eine unentgeltliche Verfügung, so dass nach § 2113 Abs.2 BGB der Nacherbe bei Versterben des Vorerben automatisch Grundstückseigentümer werde. Die Eintragung des "Käufers" werde dann unrichtig und könne berichtigt werden. Eine unentgeltliche Verfügung liegt dagegen vor, wenn der Vorerbe als Kaufpreis keine gleichwertige Gegenleistung erhält und dies auch erkennen konnte. Im Fall hatte der Erblasser seine Frau zur Vorerbin gemacht, Nacherben sollten seine Kinder aus erster Ehe sein. Die Vorerbin hatte das Grundstück nach seinem Tod jedoch an ihren Sohn aus erster Ehe verkauft. Oberlandesgericht Oldenburg AZ.:5 U 181/00
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