Geldabhebung durch Miterbe




Geldabhebung durch Miterbe

Bezichtigt ein Miterbe einen anderen, den Nachlass schon vor dem Todesfall geschmälert zu haben, muss er dies beweisen können.

Der Fall:

Dies betonte das Landgericht Coburg. Geklagt hatte ein Miterbe, der seine Tante zu 20% beerbt hatte. Die anderen Miterben legten ein Nachlassverzeichnis vor, das ein Guthaben von 34.000 Euro auswies. Damit war jedoch der spätere Kläger nicht einverstanden: Er hatte erfahren, dass ein anderer Miterbe – ein Patenkind mit Kontovollmacht – innerhalb von drei Jahren vor dem Tod der Tante insgesamt 80.000 Euro von deren Konto abgehoben hatte.

Der Neffe glaubte nicht, dass seine Tante mit diesen Abhebungen einverstanden gewesen war. Er verlangte Rückzahlung der seinem Erbteil entsprechenden Geldsumme. Als das Patenkind sich weigerte, kam die Sache vor Gericht.

Das Gericht sah hier keinen Rückzahlungsanspruch. Verschiedene Zeugen bestätigten, dass die Tante mit den Abhebungen einverstanden gewesen sei. Das Patenkind habe von ihr größere Beträge geschenkt bekommen oder in ihrem Auftrag an andere Personen verschenkt. Meist hatte sie die Überweisungsträger auch gegengezeichnet. Die Abhebungen waren damit berechtigtermaßen erfolgt.

Landgericht Coburg, Az.: 11 O 820/03
Urteil vom 23.3.2004