Gemeinschaftliches Testament und Scheidung




Gemeinschaftliches Testament und Scheidung

Normalerweise verlieren letztwillige Verfügungen ihre Wirksamkeit, sobald der Betreffende ein neues Testament aufsetzt. Bei gemeinschaftlichen Testamenten unter Ehegatten gilt dies nur eingeschränkt: Die meisten Verfügungen werden hier "wechselseitig" getroffen, gelten also auf Gegenseitigkeitsbasis, weil der Partner ebenfalls entsprechende Verfügungen trifft.
Wechselseitige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten können nicht durch ein neues Testament eines Ehepartners zurückgenommen werden – außer die Ehepartner haben sich zuvor scheiden lassen.
Aber auch dazu gibt es – wie der Bundesgerichtshof jetzt hervorhob – eine Ausnahme: Wenn die Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament von Anfang an beabsichtigt hatten, dass die Verfügungen nach einer Scheidung weitergelten sollten, bleiben sie wirksam.

Der Fall:

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar sich im gemeinsamen Testament gegenseitig als Vorerben und eine Tochter als Nacherbin eingesetzt. Nach Scheidung vom Ehemann errichtete die Frau ein neues Testament, in dem sie ihren neuen Ehemann zum Vorerben und ihre Tochter zur Nacherbin einsetzte. Die Tochter beharrte auf der Wirksamkeit des ersten, gemeinsamen Testaments: Nach ihrer Ansicht hatten die Eltern bei Errichtung desselben beabsichtigt, dass die gemeinschaftlichen Verfügungen auch über die Ehe hinaus bestehen bleiben sollten.

Der Gerichtshof sah dies als entscheidendes Argument an. Da die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hatte, wurde das Verfahren zur Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Az.: IV ZR 187/03
Urteil vom 7.7.2004