Grundstücksschenkung im Todesfall




Grundstücksschenkung im Todesfall

Im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes gilt eine Grundstücksschenkung als noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte erst nach dem Tod der Schenkerin sein Eigentum im Grundbuch eintragen lassen darf.

Der Fall:

Der Bundesfinanzhof – höchstes Gericht in Steuerfragen – hatte sich mit einer außergewöhnlichen Grundstücksübertragung zu beschäftigen. Eine Frau wollte ihrer Nichte ein Grundstück vermachen. Schon im Jahr 1995 wurde das Grundstück per notariellem Vertrag der Nichte zu Alleineigentum überschrieben. Aber: Der Eigentumsübergang mit allen Nutzungen und Lasten sollte erst beim Tod der Tante stattfinden. Diese ließ zu Lebzeiten auch schon eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Nichte im Grundbuch eintragen. Die Tante starb 1999. Das Grundstück wurde nun auf die Nichte eingetragen. Alsbald stand das Finanzamt vor deren Tür und verlangte fast 47.000 DM Schenkungssteuer.

Dies hatte sich die Nichte anders vorgestellt: Sie wollte nur die Schenkungssteuer auf Basis der günstigeren Rechtslage von 1995 bezahlen. Schließlich sei die Schenkung schon damals erfolgt.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Schenkungssteuer sei auf Basis der Steuersätze zum Zeitpunkt des Todes der Schenkerin zu ermitteln. Eine Schenkung gelte nämlich dann als erfolgt, wenn der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan habe und der Beschenkte jederzeit sein Eigentum durch Grundbucheintragung realisieren könne. Hier habe die Eintragung auf die Nichte aber erst mit dem Tod der Schenkerin stattfinden können.

Bundesfinanzhof, Az.: II R 26/02
Urteil vom 2.2.2005