Gleichbehandlung der Erben




Gleichbehandlung der Erben

Besteht ein Erb- und Ehevertrag, darf einer der Erblasser nicht zu Lebzeiten sein Geld an eines der Kinder verschenken, um deren Gleichbehandlung zu sichern.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 2287 BGB kann eine Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten durchgeführt hat, um einen Vertragserben zu benachteiligen, nach dem Erbfall vom Vertragserben zurückgefordert werden. Behalten darf der Beschenkte die Gaben nur, wenn der Erblasser durch die Schenkung ein Eigeninteresse verfolgt hat, dass sich noch zu Lebzeiten auswirken sollte.

Der Fall:

Ein Ehepaar hatte einen Ehe – und Erbvertrag geschlossen. Die Ehepartner setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Regelungen über die weitere Erbfolge gab es nicht. Jahre später existierten dann zwei Söhne. Der Vater vereinbarte mit seiner Bank per Vertrag, dass einer der Söhne bei seinem Tod das dann vorhandene Guthaben seines Sparkontos bekommen sollte. Die Mutter wurde als Ersatzbegünstigte genannt, sie unterschrieb den Vertrag mit. Kurz vor seinem Tod hob der Vater von diesem Konto 40.000 DM ab und gab sie dem vertraglich begünstigten Sohn.

Die Mutter forderte nach dem Ableben des Vaters von ihrem Sohn das Geld zurück, da sie es für ihre Altersversorgung brauche. Der Sohn hielt dagegen, dass die Schenkung rechtmäßig gewesen sei, weil der Vater nur für die Gleichbehandlung beider Söhne habe sorgen wollen. Sein Bruder habe schließlich lange umsonst im Elternhaus gewohnt und sei finanziell bevorzugt worden. Die Mutter ging vor Gericht. Als auch sie starb, ging der Prozess zwischen den Brüdern weiter – bis zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof sah es als entscheidend an, dass der Vater mit seiner Schenkung kein "anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse" verfolgt hätte – wie z.B. jemanden an sich zu binden, von dem man sich im Alter Pflege erhoffe. Zwar könnten auch sittliche Pflichten, z.B. eine Dankesschuld, ein solches Eigeninteresse begründen. Hier habe der Vater aber nur einen Ausgleich zugunsten des einen Sohnes durchführen wollen.

Dies widerspreche dem Erbvertrag, in dem die Eltern sich gegenseitig eingesetzt und spätere Kinder von der Erbfolge nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen hätten. Die Söhne hätten nur Anspruch auf ihren Pflichtteil gehabt. Ein Ausgleich von "Vorempfängen" könne bei Pflichtteilsberechtigten nach dem Erbfall über die Vorschrift des § 2316 stattfinden.

Die Unterschrift der Mutter unter dem Vertrag mit der Bank ändere nichts. Ohne notarielle Beurkundung sei diese Unterschrift nicht bindend.

Zulässig könne eine Schenkung auch ohne Eigeninteresse sein, wenn z.B. die Versorgung des Vertragserben (hier: der Mutter) sichergestellt werden solle. Hier sei es aber nur um die Korrektur des Erbvertrages gegangen – und das komme nicht in Frage.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass es andere Möglichkeiten gebe, um Ausgleich zwischen Kindern zu schaffen: Durch Anordnungen, die schon bei der Zuwendung zu treffen seien (§ 2050 Abs.3 BGB), durch vom Erblasser zu treffende Anrechnungsbestimmungen für Pflichtteilsberechtigte (§ 2315 BGB) oder durch eine letztwillige Verfügung des überlebenden Elternteils, die die frühere Bevorzugung eines Kindes berücksichtige.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 56/04
Urteil vom 29.06.2005