Erbschaftssteuer - Freibeträge




Erbschaftssteuer - Freibeträge

Das Erbschaftssteuergesetz schreibt vor, dass beschränkt Steuerpflichtige einen erheblich geringeren Freibetrag nutzen können als unbeschränkt Steuerpflichtige. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Der Fall:

Ein deutsches Ehepaar hatte in Österreich gelebt. Als der Ehemann verstarb, erbte seine Frau einen Teil eines in Deutschland gelegenen Grundstückes. Sie ging nun davon aus, in den Genuss des hohen Ehegattenfreibetrages zu kommen, den das deutsche Erbschaftssteuerrecht vorsieht. Doch weit gefehlt: Wegen ihres ausländischen Wohnsitzes wurde sie als beschränkt Steuerpflichtige angesehen, der zur Zeit der Erbschaft nur noch ein Freibetrag von 2.000 DM zustand. Sie klagte gegen den Bescheid und betonte, dass das Grundstück praktisch das ganze Vermögen des Paares dargestellt habe. Es verstoße gegen europäisches Recht und das Grundgesetz, den niedrigeren Freibetrag bei ihr anzuwenden.

Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid nach deutschem Steuerrecht rechtmäßig und auch verfassungsgemäß sei. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes gestatte es dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln – und zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen beständen nun einmal erhebliche Unterschiede. Z.B. könne der Fiskus bei beschränkt Steuerpflichtigen nur auf das Inlandsvermögen, bei unbeschränkt Steuerpflichtigen aber auf das Gesamtvermögen zugreifen.

Der Bundesfinanzhof wies allerdings darauf hin, dass der Steuerbescheid gegen die im EU-Recht verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen könne, wenn das Grundstück tatsächlich das gesamte Vermögen der Eheleute dargestellt habe. Über diese Frage wurde hier nicht entschieden.

Hinweis: Wer sich länger als fünf Jahre im Ausland aufhält, ohne einen deutschen Wohnsitz zu haben, gilt steuerlich nicht mehr als Inländer. Damit unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht. Nach der Rechtslage im November 2005 beträgt bei Inländern der Freibetrag für Ehepartner des Erblassers 307.000 Euro. Wer mehr als fünf Jahre im Ausland verbringt, hat einen Freibetrag von 1.100 Euro.

Bundesfinanzhof, Az.: II R 56/03
Urteil vom 21.9.2005