Entziehung des Erbteils

"Verzeihung" reicht für Widerruf einer Enterbung durch letztwillige Verfügung nicht aus.




Entziehung des Erbteils

"Verzeihung" reicht für Widerruf einer Enterbung durch letztwillige Verfügung nicht aus.

Wenn eine Erblasserin einer möglichen gesetzlichen Erbin (hier: Schwester) in einem Erbvertrag den Pflichtteil entzieht, obwohl diese keinen Pflichtteilsanspruch hat, ist dies als Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge zu verstehen.

Darauf wies das Bayerische Oberste Landesgericht hin. Wenn die Erblasserin der Schwester den Ehebruch mit ihrem Mann doch noch verziehen hat, führe dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Erbausschlusses. Vielmehr hätte dieser nur durch eine neue letztwillige Verfügung geändert werden können.

Dass die Erblasserin nach dem Erbvertrag ein neues Testament aufgesetzt habe, in dem sie einige Regelungen aus dem Erbvertrag durch andere ersetzt, ohne die Schwester zu erwähnen, heiße nicht, dass auch die Erbausschließung ungültig sein und die Schwester wieder in die gesetzliche Erbfolge aufgenommen werden sollte. Dies hätte ausdrücklich geregelt werden müssen.

Bayerisches Oberlandesgericht AZ.:1 Z BR 86/95
Beschluss vom 30.11.1995