Geerbter Schmerzensgeldanspruch

Schmerzensgeldanspruch aus Arzthaftung muss wie andere Schulden verzinst werden.




Geerbter Schmerzensgeldanspruch

Schmerzensgeldanspruch aus Arzthaftung muss wie andere Schulden verzinst werden.

Der vererbliche Schmerzensgeldanspruch eines aufgrund eines Arztfehlers Verstorbenen ist bei verspäteter Zahlung wie andere Geldschulden zu verzinsen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.

Grundsätzlich sei Sinn des Schmerzensgeldes, dem Geschädigten als Genugtuung für erlittene Schmerzen eine bessere Lebensqualität zu verschaffen. Gerade beim Tod des Geschädigten verliere die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes aber an Bedeutung. Die Witwe könne daher bei der Höhe der Zinsforderung durchaus die Höhe der Schuldzinsen berücksichtigen, die sie selbst hatte zahlen müssen, weil sie vor der Schmerzensgeldzahlung ein Darlehen ihres Mannes nicht tilgen konnte.

Oberlandesgericht Köln, AZ.: 5 U 149/94
Urteil vom 10.7.1996
Quelle: NJW 1997/46, 3099