Wahlärztliche Leistungen




Wahlärztliche Leistungen

Ein Krankenhauspatient muss vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung über Entgelte und Inhalt der wahlärztlichen Leistungen unterrichtet werden. Darauf wies der Bundesgerichtshof in einem Urteil hin.

Der Fall:

In dem Fall war ein Patient wegen Schlaganfalls und Herzinfarkts eingeliefert worden. Er wurde vom Chefarzt operiert. Bei der Aufnahme hatte der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, aus der hervorging, dass ärztliche Leistungen "aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind" gewünscht würden. Zusammen mit der Vereinbarung war ihm ein Flugblatt ausgehändigt worden, auf dessen zweiter Seite vor einer "nicht unerheblichen finanziellen Belastung" durch Wahlleistungen gewarnt wurde.

Der Patient zeigte sich nach seiner Entlassung überrascht über eine Honorarrechnung des Chefarztes in Höhe von 5.769,14 Euro. Er zahlte nicht und wurde verklagt.

Der Chefarzt hatte mit seiner Klage in letzter Instanz Erfolg. Der Gerichtshof verwies auf die vom BGH selbst entwickelten Kriterien für eine ausreichende Aufklärung über die Wahlleistungsvereinbarung. Diese seien hier erfüllt worden. So habe das Informationsblatt dem Patienten mitgeteilt, dass er auch ohne Vereinbarung von Wahlleistungen die medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erhalten werde – nur eben nicht durch einen zur privaten Abrechnung berechtigten Chefarzt. Auch auf die mögliche erhebliche finanzielle Belastung sei er ausdrücklich hingewiesen worden. Das Argument des Patienten, dass dies erst auf der von ihm nicht gelesenen Seite zwei des Infoblattes gestanden habe, ließ der BGH nicht gelten: Von einem "durchschnittlich informierten und verständigen Patienten" könne man erwarten, dass er nachschaue, ob der ersten Seite eines Informationsblattes vielleicht eine zweite mit wichtigen Informationen folge.

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 201/04
Urteil vom 4.11.2004