Hebammenhaftung im Geburtshaus




Hebammenhaftung im Geburtshaus

Sind bei einer Geburt sowohl Hebamme als auch Arzt anwesend, gilt die Hebamme meist als reine Helferin des Arztes. Geht etwas schief, haftet nur der Arzt.

Findet die Geburt jedoch in einem so genannten "Geburtshaus" statt, dessen Inhaberin die Hebamme ist, kann der von ihr hinzugezogene Arzt unter Umständen als ihr "Erfüllungsgehilfe" anzusehen sein – sodass auch die Hebamme haftet.

Der Fall:

Eine werdende Mutter hatte sich dazu entschlossen, ihr Kind in einem Geburtshaus zu bekommen. Laut Prospekt sollte dies mit Hilfe von Hebammen geschehen. Bei Komplikationen würden ortsansässige qualifizierte Gynäkologen zu Hilfe gerufen werden. Es stünden Operationsräume für Notfälle zur Verfügung.

Bald nach Ankunft der Frau im Geburtshaus kam es bei ihr zu einem Abgang von grünem Fruchtwasser, was ein Anzeichen für erhebliche Komplikationen ist. Der benachrichtigte Arzt gab Anweisung, sie nicht ins Krankenhaus zu bringen, erschien Stunden später und versuchte, das Kind mit einer Saugglocke zur Welt zu bringen. Da die Lage des Kindes dies nicht zuließ, wurde das Kind verletzt. Medizinische Gutachter beschrieben das Verhalten des Arztes vor Gericht als "Reißen eines Verrückten über 65 Minuten". Das Kind ist körperlich und geistig schwerstbehindert.

Der Arzt wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 255.000 Euro plus Ersatz aller jemals dem Kind entstehenden materiellen und immateriellen Schäden verurteilt. Der Bundesgerichtshof musste sich jedoch nun mit der Haftung der Hebamme beschäftigen.

Das Gericht stellte fest: Wie auch der Träger eines Krankenhauses müsse die Hebamme als Inhaberin des Geburtshauses für Fehler der Personen haften, die sie heranziehe, um die vertraglichen Pflichten des Geburtshauses gegenüber der Patientin zu erfüllen. Wenn sie in ihren Prospekten eine umfassende Notfallversorgung durch Fachärzte zusichere, hafte sie auch für deren Fehlverhalten. Im Übrigen komme auch eine eigene Haftung der Hebamme in Frage, weil sie nach dem Abgang von grünem Fruchtwasser keine Krankenhauseinweisung eingeleitet habe und weil sie auch nach Scheitern des ersten Saugglockeneinsatzes dem Arzt weiter bei seinem völlig unsachgemäßen Handeln assistiert habe.

Der Fall wurde zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 212/03
Urteil vom 7.12.2004