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Kein unbegrenzter Maßregelvollzug ohne gerichtliche AufklärungWird ein psychisch Kranker nach mehreren geringfügigeren Straftaten für über 20 Jahre in den geschlossenen Maßregelvollzug gesteckt, kann diese Maßnahme nicht ohne gerichtliche Sachaufklärung unbegrenzt verlängert werden. Der Fall: Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Kläger war 1980 im Alter von 28 Jahren in den geschlossenen Maßregelvollzug und damit in eine geschlossene Klinik eingewiesen worden. Anlass waren ein Verstoss gegen das Waffengesetz sowie Diebstahl und Bedrohung. Es gab Vorstrafen wegen Sachbeschädigung und Eigentumsdelikten, jedoch nicht wegen Gewalt. Die behandelnden Ärzte notierten zwar einige Besserungen, bescheinigten ihm aber auch 2003 noch paranoide Wahnvorstellungen und Aggressivität. Außerdem weigere er sich, seine Pillen zu nehmen. Das Landgericht bestätigte auf Basis dieses Berichts der behandelnden Ärzte die weitere Unterbringung in der Anstalt. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf. Unbedingter Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei, dass keine Gerichtsentscheidung ohne ausreichende richterliche Sachaufklärung stattfinden dürfe. Bei längerfristiger Unterbringung müsse ein aktuelles Gutachten eines neutralen Experten eingeholt werden. Darin sei eine Prognose über die künftige Gefährlichkeit des Betreffenden abzugeben. Eine allgemein gehaltene Stellungnahme der behandelnden Ärzte könne dies nicht ersetzen. Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 983/04
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