Besteht kein Versicherungsschutz, zahlt der Patient




Besteht kein Versicherungsschutz, zahlt der Patient

Stellt sich nach einer Krankenhausbehandlung heraus, dass der Patient wider Erwarten nicht gesetzlich krankenversichert war, haftet der Patient für die Behandlungskosten.

Der Fall:

Eine Mutter hatte ihr Kind in ein Krankenhaus gebracht und bei der Einlieferung einen Aufnahmeantrag unterschrieben, in dem sie angab, dass bei der AOK eine gesetzliche Krankenversicherung bzw. Familienversicherung bestand. Sie war der Ansicht, dass dies so stimmte, da ihr Mann berufstätig war.

Nach der Behandlung stellte sich heraus, dass keine Familienversicherung über den Ehemann als Versicherten bestand. Der Krankenhausträger verlangte von der nicht erwerbstätigen Mutter die Bezahlung der Krankenhausrechnung von 4.600 Euro.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Zahlungsanspruch bestand. Die Mutter habe mit dem Krankenhaus einen wirksamen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Zwar hätten beide Vertragspartner gemeint, dass die AOK für die Kosten aufkommen solle. Im Zweifelsfalle trage aber der Patient das Risiko fehlerhafter Angaben zur Krankenversicherung, da er allein meist darüber zutreffend informiert sei. Das Krankenhaus könne dies nicht bei jeder Einlieferung erst nachprüfen.

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 351/04
Urteil vom 28.4.2005