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Behandlung mittelloser PatientenEs besteht kein Staatshaftungsanspruch, der die Bundesrepublik Deutschland zur Bezahlung von Behandlungskosten für mittellose Krankenhauspatienten verpflichtet. Das Sozialamt muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Kosten aufkommen. Darüber hinaus gibt es keine Ansprüche gegen den Staat. Der Fall: Ein Krankenhaus hatte eine mittellose, nicht krankenversicherte Notfallpatientin aufgenommen. Diese verstarb nach zwei Operationen. Es entstanden Behandlungskosten von 16.000 Euro. Da die Erben der Patientin die Erbschaft ausschlugen, konnten sie nicht auf Zahlung der Behandlungskosten in Anspruch genommen werden. Das Sozialamt lehnte die Kostenübernahme ab, da ihm kein Nachweis darüber vorlag, ob die Patientin sozialhilfeberechtigt gewesen war. Das Krankenhaus klagte nun gegen die Bundesrepublik Deutschland. Man sei verpflichtet gewesen, der Frau zu helfen – schon um eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung zu vermeiden. Dass es dafür keinen Kostenersatz gebe, stelle einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Art.14 GG dar. Alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof wiesen die Klage ab. Schließlich habe der Gesetzgeber festgelegt, dass der Staat nur bei Sozialhilfeempfängern, deren Hilfsbedürftigkeit entsprechend nachgewiesen sei, die Behandlungskosten übernehme. Diese Entscheidung des Gesetzgebers dürfe durch die Gerichte nicht abgeändert werden. BGH, Az.: III ZR 330/04
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