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Kosten für medizinische Hilfsmittel absetzbarUnter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Kosten für medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzusetzen. Der Fall: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem es um eine Sitzbadewanne mit Wannentür ging. Die ältere, zu 80% behinderte Klägerin hatte sich die Spezialwanne in die Wohnung einbauen lassen. Ein entsprechendes ärztliches Attest ließ sie erst nach dem Kauf erstellen. Die Kosten für den Wanneneinbau in Höhe von fast 14.000 DM machte sie beim Finanzamt als außergewöhnliche Aufwendungen geltend. Dieses winkte ab: Außergewöhnliche Aufwendungen lägen nicht vor, da sie für den Betrag ja einen Gegenwert erhalten habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab: Nur allgemein der Gesundheit dienende Maßnahmen bedeuteten nicht zwingend eine außergewöhnliche Belastung. Die Spezialwanne sei ein Hilfsmittel, dass nicht ausschließlich von Kranken angeschafft werde. Die Notwendigkeit einer solchen Anschaffung müsse durch ein Amts – oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden, dass vor dem Kauf erstellt werde. Anders sei dies nur bei Hilfsmitteln im engeren Sinne wie Rollstühlen, Brillen oder Hörgeräten. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 2105/01
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