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Selbstmörder darf nicht sterbenHeimpersonal kann sich unter Berufung auf die Gewissensfreiheit weigern, durch Einstellen der künstlichen Ernährung Sterbewunsch nachzukommen. Pflegekräfte sind nicht verpflichtet, eine vor Abschluss des Heimvertrages gegen den Willen des Patienten durchgeführte lebensverlängernde Behandlung rückgängig zu machen. Dies entschied das Oberlandesgericht München. Der als Betreuer eingesetzte Vater hat die Einstellung der künstlichen Ernährung seines Sohnes (37 Jahre) verlangt, der seit einem Selbstmordversuch seit Jahren im Wachkoma liegt, durch eine Magensonde künstlich ernährt wird und in einem Pflegeheim untergebracht ist. Eine Patientenverfügung liegt nicht vor. Der behandelnde Arzt traf auf Veranlassung des Vaters folgende Anordnung: "Die künstliche Ernährung und Zuführung von Flüssigkeit über die PEG-Sonde ist zu reduzieren. Über die Magensonde sind lediglich noch 500 ml Flüssigkeit pro Tag zuzuführen. Mit der Flüssigkeit sind folgende Medikamente einzubringen: 40 Tropfen Ambroxol, 30 Tropfen Metoclopramid und eine aufgelöste Tablette Ranitidin 300. Dem Patienten soll ein Vernebler vor den Mund gebracht werden. Eine intensive Mundpflege ist durchzuführen und ein Schmerzpflaster aufzukleben." Diese Behandlung würde zum Tod des Patienten innerhalb von 8-10 Tagen führen. Die Pflegekräfte weigerten sich zur Durchführung der ärztlichen Anordnung. Das Oberlandesgericht München gab dem Heimpersonal Recht und wies die Klage des Vaters auf Einstellung der künstlichen Ernährung ab. Als Begründung wurde angeführt, dass das ärztliche und väterliche Verlangen für das Heimpersonal unzumutbar sei. Den Pflegekräften stehe das Recht auf Berücksichtigung Ihrer Gewissensentscheidung zu. Auf die Tatsache, dass der Betreute selbst aus dem Leben scheiden wollte und die Pflegekräfte durch die tägliche Ernährung über die Magensonde sein Recht auf Selbstbestimmung verletzen, ging das Gericht nicht weiter ein. Oberlandesgericht München AZ.: 3 U 5090/02
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