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Abbruch der künstlichen ErnährungBehandlungsabbruch ohne Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Die gerichtliche Genehmigung zum Abbruch der künstlichen Ernährung kann nur erteilt werden, wenn der Wille des Patienten eindeutig feststellbar ist. Dazu bedarf es einer wiederholten und ernst zu nehmenden Äußerung gegenüber Vertrauenspersonen, insbesondere Verwandten, Freunden oder Ärzten oder einer unmissverständlichen Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. So lehnte das Oberlandesgericht den Antrag auf Genehmigung zum Abbruch im Fall einer 95jährigen Frau ab, die wegen einer senilen Demenz mit Ess- und Trinkstörungen über eine Magensonde künstlich ernährt wurde. Ein medizinisches Sachverständigengutachten ergab, dass die Patientin bei Bewusstsein ist und Blickkontakt mit ihr hergestellt werden konnte. Auf die Frage, ob sie sterben wolle, hat sie nicht eindeutig reagiert, während sie auf die Frage nach Schmerzen eindeutig mit einem "Nein" geantwortet hat. Das Oberlandesgericht hat die Genehmigungserteilung mit der Begründung abgelehnt, dass ein eindeutiger Wille der Patientin nicht festgestellt werden kann. Aus einer früheren Äußerung gegenüber einer Pflegerin "sie könne nicht mehr" dürfe nicht auf einen Sterbewunsch geschlossen werden. Oberlandesgericht Düsseldorf AZ.: 25 Wx 128/00
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