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Arzt darf auf korrekte Überweisung vertrauenWenn ein Patient aufgrund einer Überweisung einen Facharzt aufsucht, kann dieser von der Richtigkeit der Überweisung ausgehen. Wenn es keine besonderen Anhaltspunkte für eine Fehldiagnose gibt, braucht er keine weiteren Untersuchungen durchzuführen und muss lediglich dem Überweisungsauftrag nachkommen. Der Fall: Ein Augenarzt hatte einen Patienten an einen Chirurgen überwiesen, der diesen wegen grauem Star operieren sollte. Der Patient litt zusätzlich an einer konzentrischen Gesichtsfeldeinengung. Wenn dem Chirurgen dies bekannt gewesen wäre, wäre nach Ansicht des Patienten darüber zu informieren gewesen, dass die so genannte "Katarakt-Operation" dadurch möglicherweise keinerlei Verbesserungen mit sich brächte. Der Chirurg hatte die Operation durchgeführt, ohne von der Gesichtsfeldeinengung zu wissen und ohne weitere Untersuchungen vorzunehmen. Der überweisende Arzt sagte aus, dass der Patient bei ihm nie über zusätzliche Symptome geklagt habe. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eine zweite Meinung einzuholen und mit dem Chirurgen einen zweiten Behandlungsvertrag über eine ausführliche Voruntersuchung zu schließen. Wenn der Patient es aber bei der Überweisung belasse, könne dem Chirurgen nicht vorgeworfen werden, dass er die Diagnose des Kollegen übernommen habe. Oberlandesgericht Jena, Az.: 4 U 836/03
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